Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl. Beteiligung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl. Voraussetzungen eines Wahlabbruchs
Leitsatz (amtlich)
Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen. - Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt. - Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 06.03.2013; Aktenzeichen 2 BVGa 1/13) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 06.03.2013 - Az.: 1 BVGa 1/13 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist ein deutsches Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden und beschäftigt deutschlandweit ca. 3.600 Mitarbeiter.
Ihre Hauptverwaltung befindet sich in N.. Dort ist ein Betriebsrat gewählt.
Daneben unterhält die Beteiligte zu 1. u. a. 41 Filialen in Aachen, Augsburg, Berlin I, Berlin II, Berlin III, Bonn, Chemnitz, Cottbus, Dessau, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt, Halle, Hamburg, Hannover, Heilbronn, Jena, Karlsruhe, Kiel, Köln, Leipzig, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mönchengladbach, München, Münster, Neubrandenburg, Nürnberg, Oberhausen, Offenbach, Osnabrück, Potsdam, Regensburg, Rostock, Schwerin, Siegen, Stuttgart, Wuppertal und Zwickau. Dort beschäftigt sie insgesamt ca. 344 Mitarbeiter. In diesen Filialen existierte bislang kein eigener Betriebsrat. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Filialen haben vielmehr an den letzten regulären Wahlen zum Betriebsrat der Hauptverwaltung in N. teilgenommen. Der gewählte Betriebsrat hat seine Zuständigkeit hinsichtlich der Filialen auch stets reklamiert. Insoweit sind eine Vielzahl von Verfahren des Betriebsrates beim Arbeitsgericht Mönchengladbach und beim LAG Düsseldorf anhängig gewesen bzw. derzeit noch anhängig.
Darüber hinaus existieren sieben sogenannte Händlervertriebszentren. Hierbei handelt es sich um regionale Büros, in denen zwischen 9 und 13 Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Arbeitsschwerpunkt liegt hier in der Bearbeitung von Kreditanfragen, die durch Vertragspartner in der Regel - Kfz-Händler - gestellt werden.
Zudem existieren weitere Betriebsratsstrukturen betreffend die ehemaligen Filialen der H.-N. Bank und der T.-Bank.
Die Beteiligte zu 9), die ca. 65 Arbeitnehmer beschäftigt, erledigt in N. Buchhaltungsaufgaben für die Beteiligte zu 1). Eine Rechtsanwaltskanzlei X., die ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt das gerichtliche Mahnwesen für die Beteiligte zu 1).
Es sind im Jahre 2012 zumindest zwei Betriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 9) und der Kanzlei X. abgeschlossen worden. Auszugsweise heißt es in der jeweiligen Präambel, dass diese Betriebsvereinbarung zwischen dem Gemeinschaftsbetrieb der T. Consumer Bank AG mit der Kanzlei X., der E. GmbH und der H. S.L. abgeschlossen wird.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 2) ist Mitarbeiter der Beteiligten zu 9), freigestelltes Betriebsratsmitglied und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Mitarbeiter der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 5) ist freigestelltes Mitglied des derzeitigen Betriebsrates und Mitarbeiter der Filiale N.. Die Beteiligten zu 6) und 7) sind Mitarbeiter der Beteiligten zu 1).
Der derzeitige Betriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Trotz Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder ist der Betriebsrat unter die erforderliche Mitgliederzahl gesunken. Vor diesem Hintergrund wurde mit Beschluss vom 28.08.2012 ein fünfköpfiger Wahlvorstand nebst Vorsitzendem, der Beteiligte zu 8), bestellt. Durch Aushang des Wahlausschreibens und Auslegung der Wählerliste (vgl. Blatt 28 ff. GA) leitete der Wahlvorstand am 30.01.2013 die Betriebsratswahl ein. Ausweislich des Wahlausschreibens soll die Betriebsratswahl am 14.03.2013 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Betrieb der Hauptverwaltung N., T.-Platz 1, Besprechungsraum 0B4B90 stattfinden. Das Wahlausschreiben enthält die Angabe, dass im Betrieb der Haupt...