Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Beschluss vom 26.03.1998; Aktenzeichen 3 Ca 569/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom26.03.1998 abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 125.749,28 DM (zugleich Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG).
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war ab 01.01.1974 Arbeitnehmer der Personengesellschaft L. zuletzt als Prokurist. Diese Gesellschaft wurde umgewandelt in die Firma L. GmbH & Co. KG, die Beklagte in diesem Rechtsstreit ist. Diese Beklagte und der Kläger schlossen am 30.11.1990 einen schriftlichen „Anstellungsvertrag”, in dem unter anderem festgehalten war, der Kläger sei durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der L. Verwaltungsgesellschaft mbH – der alleinigen persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafterin der Beklagten ohne eigenen Geschäftsbetrieb – zu deren Geschäftsführer bestellt worden und werde hiermit als Geschäftsführer angestellt, mit der Geschäftsführung für die L. Verwaltungsgesellschaft mbH sei er zur Führung der Geschäfte „der Gesellschaft” (gemeint: der Beklagten) berechtigt und verpflichtet, er übe Arbeitgeberfunktion im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften aus, das Arbeitsverhältnis als Prokurist sei vollständig aufgehoben und ersetzt; wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Vertragskopie Bezug genommen.
Das Gehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 30.250,– DM brutto pro Monat, es stand ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Der Kläger war/ist nicht Gesellschafter einer der Gesellschaften.
Der Kläger war in der Folgezeit tatsächlich so tätig, wie im Vertrag vom 30.11.1990 vorgesehen.
Die Beklagte sprach im Jahre 1996 sowie im Jahre 1997 Kündigungen gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger wandte sich dagegen im Klagewege (8 Ca 3670/96 Arbeitsgericht Wuppertal). Das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht Wuppertal entschied durch Teilurteil vom 09.12.1997 wie folgt:
„Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.07.1996 geendet hat.”
Über die dagegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung (13 Sa 533/98 Landesarbeitsgericht Düsseldorf) ist noch nicht entschieden.
Mit der vorliegenden und gleichfalls beim Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 377.247,85 DM geltend für die Zeit vom 22.07.1996 bis zum 30.06.1997.
Der Kläger geht von Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus. Er bezeichnet sich als Arbeitnehmer der Beklagten, jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person. Er vertritt die Auffassung, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife nicht ein, weil er nur Organvertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten gewesen sei, nicht dagegen Organvertreter der Beklagten selbst.
Die Beklagte stellt Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in Abrede und weist darauf hin, die Tätigkeit des Klägers habe ausschließlich in der Wahrnehmung seiner Organstellung als Geschäftsführer bestanden.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat durch Beschluß vom 26.03.1998 ausgesprochen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig; es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat zur Begründung folgendes ausgeführt:
Es liege keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vor. Der Kläger sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Er sei offensichtlich Organ einer juristischen Person, die Komplementärin einer Personengesamtheit sei. Unerheblich sei, ob unmittelbare oder mittelbare Organvertretung der Beklagten durch den Kläger vorliege. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft sei jedenfalls in der Kette der Vertretungsverhältnisse die natürliche Person, die die Beklagte im Rechtsverkehr nach außen und innen vertrete. So sei auch im Vertrag vom 30.11.1990 ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger Arbeitgeberstellung bei der Beklagten habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Der gesamte Vertrag vom 30.11.1990 zeige deutlich, daß es sich bei der Stellung des Klägers um eine echte Geschäftsführerstellung gehandelt habe. Die Abberufung der Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführervertrags hätten nicht dazu geführt, daß das frühere Anstellungsverhältnis wieder aufgelebt wäre.
Der vollständige Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.03.1998 ist dem Kläger am 26.06.1998 zugestellt worden. Er hatte dagegen bereits mit einem am 01.04.1998 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz – gerichtet an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – sofortige Beschwerde eingele...