Zulassung: Rechtsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit. Europäischer Betriebsrat. Abgesonderte Verhandlung über internationale Zuständigkeit. Wahl inländischer Vertreter eines Europäischen Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG kann die abgesonderte Verhandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.
2. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahl der inländischen Vertreter eines in einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Europäischen Betriebsrats sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 4 EBRG die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig.
Normenkette
ZPO § 280 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3b, § 82 Abs. 2 S. 1; EBRG §§ 2-3, 23
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 21.06.2005; Aktenzeichen 3 BV 30/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. – 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2005 – 3 BV 30/05 – abgeändert:
Die Anträge sind zulässig.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten, soweit für diesen Beschluss von Interesse, über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die T. Electric Industries T. mit Sitz in Frankreich (Beteiligte zu 5) ist die zentrale Leitung der T. Electric-Unternehmensgruppe, die Unternehmen und Betriebe in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, u. a. in Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien unterhält. In der Unternehmensgruppe sind allein in Frankreich mehr als 1000 und in Deutschland mehr als 1400 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 5 ist herrschendes Unternehmen hinsichtlich der Firmen T. Electric GmbH (Beteiligte zu 6), C.-M. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 7), O. H. GmbH (Beteiligte zu 8), D. GmbH (Beteiligte zu 9), F. GmbH (Beteiligte zu 10) und N. V. Systeme GmbH (Beteiligte zu 11). Die Unternehmen der Beteiligten zu 6 und 7 unterhalten mehrere Werke mit mehreren Betriebsräten. Für diese beiden Unternehmen existiert jeweils ein Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 13 und 14). Hinsichtlich der anderen abhängigen und in Deutschland ansässigen Unternehmen existiert jeweils nur ein Betriebsrat (Beteiligter zu 14, 15, 16 und 17). Hinsichtlich der Zahl der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ist die Beteiligte zu 6 das größte Unternehmen und das Werk in S. der größte Betrieb der Unternehmensgruppe in Deutschland.
Bei der Beteiligten zu 5 ist am Sitz der Europazentrale in S. N. in Frankreich ein Europäischer Betriebsrat (Beteiligter zu 4) eingerichtet. Grundlage der Errichtung dieses Europäischen Betriebsrats ist eine am 29.01.1998 zwischen der Beteiligten zu 5 und einem besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossene Vereinbarung i. S. der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 17 ff. EBRG nebst Nachtrag vom 12.12.2000, dessen Art. 6 bestimmt, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats ab dem 29.01.2001 für die Dauer von vier Jahren ernannt werden.
Dementsprechend fanden Anfang 2005 auch hinsichtlich der zwei deutschen Arbeitnehmervertreter die turnusmäßigen Wahlen zur Bestellung für den Europäischen Betriebsrat statt. Diesbezüglich wurde am 01.02.2005 in T. eine Wahlversammlung zur Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter abgehalten. Gewählt wurden als inländische Arbeitnehmervertreter für den Europäischen Betriebsrat Herr C. T. (Beteiligter zu 3) und Herr B. L. (Beteiligter zu 19) sowie als deren Vertreter Frau V. N. (Beteiligte zu 21) und Herr H. L. (Beteiligter zu 20). Die Wahl wurde nicht angefochten, allerdings wurde am 22.02.2005 in S. eine erneute Wahl durchgeführt, bei der Herr V. I. (Beteiligter zu 18) und Herr B. L. (Beteiligter zu 19) sowie als deren Stellvertreter Herr C. T. (Beteiligter zu 3) und Herr H. L. (Beteiligter zu 20) gewählt wurden.
Die Wahl vom 22.02.2005 wird von den Beteiligten zu 1 – 3 mit einem am 07.03.2005 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren angefochten.
Die Beteiligten zu 1 – 3 haben, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht Düsseldorf, in dessen Bezirk – unstreitig – der Sitz des größten nationalen Betriebes liege, sei für die Entscheidung in diesem Verfahren örtlich und damit international zuständig.
Die Beteiligten zu 1 – 3 haben beantragt,
- festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Vertreter (deutsche Vertreter), die zum europäischen Betriebsrat aufgrund der Wahl vom 22.02.2005 gewählt worden sind, die Herren V. I., dessen Stellvertreter C. T., B. L., dessen Stellvertreter H. L. unwirksam war, hilfsweise die genannte Wahl für unwirksam zu erklären;
- festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter aufgrund der Wahl vom 01.02.2005, gewählt C. T., seine Vertreterin V. N. sowie gewählt B. L., sein Stellvertreter H. L., wirksam war.
Die Beteiligten zu 5 – 11 haben b...