Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag des Betriebsrats auf Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte gem. §§ 99 Abs. 4, 101 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die entsprechend den Bewertungen für Anträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten ist. Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit i.d.R. identischem Streitgegenstand betroffen sind, ist unter dem Blickwinkel „Umfang und Schwierigkeit der Sache” eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 3/10 des Ausgangswerts von zwei Bruttomonatsbezügen.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 23.12.2005; Aktenzeichen 2 BV 50/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht gemäß § 33 Abs. 1 auf 36.000,– EUR festgesetzt.
1. Der Antrag des Betriebsrats auf Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte gemäß § 99 Abs. 4, 101 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,– EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,– EUR hinaus.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen.
Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgaussichten des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.08.2005 – 17 Ta 316/05 –, Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 – 6 Ta 171/06 –).
Weiter bewertet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG als auch den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, eine Versetzung aufzuheben, mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Änderungskündigungsschutzklage als geeignete Anknüpfungspunkte dar.
Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, so ist unter dem Blickwinkel „Umfang und Schwierigkeit der Sache” eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 3/10 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen (Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 25.06.2003 – 17 Ta 262/03 – und 02.07.2004 – 17 Ta 390/04 –). Dieser Rechtsprechung folgt auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt, dass sich der Streitwert bei Zugrundelegung des zweifachen Monatsverdienstes des Mitarbeiters X. und 3/10 des jeweiligen zweifachen Monatsverdienstes der übrigen im Antrag aufgeführten Mitarbeiter auf 36.516,14 EUR darstellen würde. Mangels Gebührensprungs ist die Festsetzung auf 36.000,– EUR deshalb nicht zu beanstanden.
Nur ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ausweislich des Antrags Streit darüber bestanden hat, inwieweit die personellen Maßnahmen bezüglich der im Antrag genannten Mitarbeiter sich als Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen. Abgesehen von offensichtlichen Fällen kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Streitwertsachen sein, die Be...