Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigung. Kein Additionsverbot bei Streitwerten aus Kündigungsschutzklage und Verzugslohn
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer Klage gegen eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung ist mit einem Vierteljahresentgelt zu bewerten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies gilt auch, wenn der Klageantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als uneigentlicher Hilfsantrag gesondert gestellt wird.
2. Bei einer Kündigungsschutzklage und gleichzeitigen Klage auf Verzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin in objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte der Klageanträge gemäß § 39 GKG zu addieren. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht nicht. Dies gilt auch für Verzugslohnansprüche aus den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin (Festhaltung an der ständigen Bezirksrechtsprechung, etwa Beschluss vom 26.08.2010 - 2 Ta 507/10; entgegen Streitwertkatalog I Nr. 6).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1-2, § 45 Abs. 1, 3, § 63 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.04.2017; Aktenzeichen 10 Ca 7262/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2017 - 10 Ca 7262/16 - abgeändert.
Der Streitwert und damit zugleich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 29.538,40 € festgesetzt.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Gründe
I.
Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2016 und mit dem Hilfsantrag (für den Fall des Obsiegens) gegen die im selben Kündigungsschreiben hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.03.2017 gewendet. Ebenfalls hilfsweise hat er einen allgemeinen Feststellungsantrag (wegen einer von der Beklagten behaupteten weiteren Kündigung vom 21.12.2016) sowie einen Zahlungsantrag aus Annahmeverzug für den Zeitraum Januar bis März 2017 in Höhe von 11.076,90 € sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt (Bl. 2 u. 38 ff. d. A.). Über alle Anträge hat das Arbeitsgericht entschieden.
Mit Beschluss vom 18.04.2017 hat es den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren auf 18.469,50 € festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag betreffend die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2016 mit einem Vierteljahresentgelt (3 x 3.692,30 € = 11.076,90 €), den Streit über die (behauptete) weitere Kündigung vom 21.12.2016 sowie den Weiterbeschäftigungsantrag jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Den Hilfsantrag betreffend die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 16.12.2016 hat es dagegen nicht werterhöhend berücksichtigt, ebenso wenig den Zahlungsantrag auf Verzugslohn (wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag).
Mit seiner am 08.05.2017 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde will der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für den Hilfsantragantrag betreffend die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.12.2016 ein weiteres Vierteljahresentgelt (11.076,90 €) in Ansatz gebracht sehen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Allerdings war entgegen seiner Auffassung die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.12.2016 nicht mit einem weiteren Vierteljahresentgelt zu bewerten (dazu 1). Dagegen führte - auch ohne Rüge des Beschwerdeführers (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) - der Antrag auf Zahlung von Verzugslohn aus Januar, Februar und März 2017 (11.076,90 €) zu einer Erhöhung des Streitwerts, da wirtschaftliche Identität mit dem Kündigungsschutzantrag insoweit nicht besteht (dazu 2).
1.Obwohl das Arbeitsgericht über den hilfsweise gestellten Antrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.12.2016 zum 31.03.2017 entschieden hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), erhöhte dieser nicht den Streitwert des Rechtsstreits. Denn der Hilfsantrag ist gemäß §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von dem auf ein Vierteljahresentgelt begrenzten Streitwert des Hauptantrags betreffend die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2016 umfasst.
a.Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts wird die Klage gegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung insgesamt mit einem Vierteljahresentgelt bewertet (14.03.2012 - 2 Ta 83/12; 17.12.2012 - 2 Ta 492/12). Gesondert ausgesprochene Folgekündigungen werden nach bisheriger Bezirksrechtsprechung regelmäßig mit einem Mindestwert von einem Bru...