Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten Gebührenprivileg bei Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Kein Gebührenprivileg bei Vergleichsabschluß nach Erlaß eines die Instanz beendenden Urteils.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.1994; Aktenzeichen 5 Ca 9271/93) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom15.11.1994 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 509,00 DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist erfolglos.
Nach § 12 Abs. 1 ArbGG i. Verb. mit dessen Anlage 1, Gebührentatbestand Nr. 2112 entfällt die Gebühr nach Nr. 2111 u.a. im Fall der Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich. Ob dieses Gebührenprivileg auch dann zum Tragen kommt, wenn, wie hier, der Vergleich erst nach Erlaß des die Instanz beendenden Urteils geschlossen worden ist, ist umstritten (dagegen LAG Frankfurt KostRsp. § 12 ArbGG Nr. 1; LAG München KostRsp. § 12 ArbGG GebVerz. Nr. 1; LAG Köln ebd. Nr. 6; LAG Berlin NZA 1992, 142; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 93; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31 und Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 18; dafür: LAG Hamm MDR 1974, 964; Lappe in Anm. zu LAG München; Egon Schneider in Anm. zu LAG Köln und GK-ArbGG-Wenzel, Gebührenverzeichnis Rdn. 20).
Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Daß nach dem Gesetz eine Privilegierung bei einem Vergleichsabschluß erst nach Erlaß eines die Instanz abschließenden Urteils nicht mehr eintreten sollte, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung für das Berufungs- und das Revisionsverfahren. Denn wäre die gegenteilige Auffassung richtig, hätte sich das Gebührenprivileg dort (Nr. 2122 bzw. 2131) konsequenterweise auch auf die Urteilsgebühr erstrecken müssen (so richtig: Tschischgale/Satzky a.a.O. und LAG Köln a.a.O.). Das für die verschiedenen Instanzen unterschiedliche Regelungen gelten sollten, kann schwerlich angenommen werden (a.A. wohl Lappe a.a.O.). Auf diese Argumentation geht Schneider in der Besprechung des Urteils des LAG Köln überhaupt nicht ein.
Es entspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, daß im Falle einer vergleichsweisen Einigung der Parteien fiskalische Interessen stets zurückzutreten hätten, wie der Umstand beweist, daß ein Vergleichsabschluß nicht zum Wegfall der Mahngebühr nach Nr. 2100 führt; denn in der Nr. 2112 wird lediglich auf den Gebührentatbestand 2110 und 2111 verwiesen (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 12.10.1988 – 7 Ta 302/88 –; LAG Niedersachsen KostRsp. ArbGG § 12 GebVerz. Nr. 4). Die Auslegung ist auch sachgerecht. Die Gebühr nach Nr. 2111 ist eine Verfahrensgebühr. Sie soll die Tätigkeit des Gerichts abgelten. Mit dem Erlaß des Urteils ist aber die gerichtliche Tätigkeit im wesentlichen abgeschlossen. Für eine Privilegierung ist sodann kein Grund mehr vorhanden.
Nach alledem ist es angezeigt, von einem eigenen kostenrechtlichen Begriff der Verfahrensbeendigung auszugehen.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Fundstellen