Entscheidungsstichwort (Thema)

Tendenzunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 5 BV 215/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 – 5 BV 215/08 – abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die 1951 gegründet worden ist. Sie ist korporatives Mitglied des Landesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Das DRK ist nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. verwirklicht der Landesverband die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere durch den Blutspendedienst.

Deutschlandweit gibt es sieben Blutspendedienste mit mehr als 30 Blutspendezentren. Das DRK trägt insgesamt ungefähr 75 % der Versorgung mit Blutkonserven in Deutschland.

Die Antragsgegnerin ist zuständig für das Blutspendewesen für die Bundesländer NRW, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Die Antragsgegnerin beschäftigt insgesamt 988 Arbeitnehmer.

In § 2 ihrer Satzung heißt es:

㤠2 Gegenstand der Gesellschaft

Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Entnahme, Sammlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Bestandteilen, die Versorgung mit menschlichem Blut und Blutbestandteilen zum Zwecke der Heilung durch Bluttransfusionen, die Mitwirkung an Maßnahmen der Hämotherapie, die Einbringung von transfusionsmedizinischen Labor- und Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Bestätigung und Forschung zur Erreichung des Gesellschaftszweckes und der Fortentwicklung des Blutspendewesens. Soweit mit dem Gesellschaftszweck vereinbar, können sowohl Beteiligungen als auch Vereinsmitgliedschaften eingegangen und Stiftungen errichtet werden.”

§ 4 der Satzung der Arbeitgeberin lautet:

„§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Gesellschaft strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse sind zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu verwenden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten.

Die Gesellschaft kann, sofern es zur nachhaltigen Erfüllung ihres Zweckes gemäß § 2 erforderlich ist, Rücklagen im Sinne von § 58 AO bilden …”

Die Antragsgegnerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Gemeinnützigkeit der Antragsgegnerin wurde vom Finanzamt I. anerkannt (Anerkennung nach § 54 a EStG, Bl. 208 d. A.). Sie ist nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit (Bl. 209 d. A.).

Die Antragsgegnerin hat insgesamt fünf Zentren für Transfusionsmedizin eingerichtet. Zwei Zentren werden als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften geleitet. Die weiteren drei Betriebe sind in N., I. und C.. Die dort eingerichteten Betriebsräte sind die Beteiligten zu 3. bis 5. Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat. In C. arbeiten 247 Arbeitnehmer, in I. 216 und in N. 240 Arbeitnehmer. Daneben werden weitere 113 Mitarbeiter zentral in I. in den Bereichen Zentrallabor und zentrale Dienstes beschäftigt.

Der Blutspendedienst der Antragsgegnerin gewährt den Blutspendern keine finanziellen Aufwandsentschädigungen, sondern eine kostenlose Verpflegung. Durchgeführt werden die Blutspendedienste von freiwilligen Helfern der regionalen Untergliederungen des DRK. Die Termine werden so ausgerichtet, dass einer möglichst großen Anzahl von Spendewilligen ermöglicht wird, den Termin wahrzunehmen, insbesondere abends und am Wochenende. Die Untergliederungen des DRK stellen dabei die Verpflegung zur Verfügung. Dafür zahlt die Antragsgegnerin eine Aufwandspauschale in Höhe von 7,40 EUR pro Spende. Weitere Kosten, etwa für Räumlichkeiten, trägt die Antragsgegnerin.

Zu den Tätigkeiten der Antragsgegnerin zählen:

  • Organisation und Durchführung von Blutspendeterminen in Zusammenarbeit mit den regionalen Untergliederungen des DRK.
  • Untersuchung, Aufbereitung, Erfassung und Lagerung gesammelter Blutspenden, Test und Aufteilung von Vollblutspenden.
  • Weitergabe an Ärzte und Krankenhäuser nach spezifischen medizinischen Anforderungen; Vorhalt von Blutkonserven in Transfusionszentren. Krankenhäuser bes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge