Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes
Leitsatz (amtlich)
1. Die isolierte Anfechtung nur einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes ist nicht zulässig, soweit die Festlegung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG beruht.
2. Die Anfechtung der Wahl in einem Teil des gemeinsamen Betriebes stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art der Anfechtung im anderen Teil des gemeinsamen Betriebes dar und keinen Zulässigkeitsaspekt im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung.
3. Es bleibt offen, ob der Ausschluss der isolierten Anfechtung auch dann gilt, wenn neben der Verkennung des Betriebsbegriffs weitere Fehler in der Wahl geltend gemacht werden.
Normenkette
BetrVG § 19 Abs. 2, 1, § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 21.05.2015; Aktenzeichen 2 BV 2/15) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21. Mai 2015 - 2 BV 2/15 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Beteiligten zu 1. durchgeführten Betriebsratswahl vom 04. Februar 2015.
Die Beteiligten zu 1. und 2. gehören zur N. Entertainments Group Deutschland GmbH, einer bundesweit mit verschiedenen Tochterfirmen tätigen Unternehmensgruppe.
Die Beteiligte zu 1. betreibt das M. Discovery Centre. Hierbei handelt es sich um eine Indoor-Freizeit-Attraktion mit angeschlossener Gastronomie und Einzelhandel. Dieses befindet sich seit März 2013 in P. auf dem D.-Gelände. Zuvor war das M. Discovery Centre in E. belegen.
Ebenfalls auf dem D.-Gelände in P., betreibt die Beteiligte zu 2. den Abenteuerpark P. und auf einem angrenzendem Grundstück das T. LIFE P.. Der Abenteuerpark ist ein Freizeitpark, das T. LIFE P. ist eine B.-Attraktion mit angeschlossener Gastronomie und Einzelhandel.
Hierbei verfügen das M. Discovery Centre und der Abenteuerpark P. über eine gemeinsame Kassenzone, in der es jedoch für die jeweiligen Attraktionen getrennte Kassen gibt. Die Kassen der beiden Attraktionen befinden sich im gleichen Gebäude und sind nur durch mobile, ca. 1 m hohe Säulen mit Gurtband voneinander getrennt. Im Kassenbereich des M. Discovery Centre werden bereits seit März 2013 auch Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. eingesetzt. Der Eingang zum T. LIFE P. befindet sich ca. 150 bis 200 m entfernt.
Bis zum Frühjahr 2014 gab es im M. Discovery Centre einen eigenen General Manager, Herrn O.. Vor Mai 2014 ist für alle drei Attraktionen der Beteiligten zu 1. und 2. in P. ein gemeinsamer Cluster General Manager eingesetzt worden. Herr O. übernahm zu diesem Zeitpunkt die Stelle des Health & Safety Managers für die Beteiligten zu 1. und 2. Seit Eröffnung des Abenteuerparks, jedenfalls vor Mai 2014 fungierte Herr O. auch als Technical Manager für die Beteiligten zu 1 und 2.
Gemeinsamer Cluster General Manager der Beteiligten zu 1. und 2. wurde zunächst Herr D. C., wobei dessen Arbeitsvertrag bereits mit Wirkung zum 01.01.2012 dahingehend geändert wurde, dass er als General Manager Cluster P. und E. beschäftigt wurde. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte auszugsweise Kopie der Änderung des Arbeitsvertrages verwiesen (Bl. 197 der Akte). Herr C. war unter anderem dafür zuständig, leistungsbezogene Entwicklungspläne für Mitarbeiter sowohl der Beteiligten zu 1. als auch zu 2. zu erstellen. Weiter war er auch dafür zuständig, soweit erforderlich, betriebliche Eingliederungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und 2. durchzuführen. Seine Aufgabe war es auch, den Mitarbeitern W., O., G. und C. Urlaub zu erteilen, unabhängig davon, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 1. oder zu 2. standen. Herr C. war auch dafür zuständig, Sicherheitsbeauftragte für die Beteiligten zu 1. und 2. zu bestellen.
Bereits seit dem 17.02.2014 werden Personalfragen und Lohnläufe für die Beteiligten zu 1. und 2. von Frau G. K. erledigt.
Der Dutymanager, Herr X., war studienbegleitend in den Attraktionen sowohl der Beteiligten zu 1. als auch der Beteiligten zu 2. bereits im Jahre 2013 eingesetzt.
Die bei der Beteiligten zu 1. beschäftigte Food & Beverage Managerin Frau H. führt bereits seit Beginn des Jahres 2012 in ihrem Zuständigkeitsbereich Einstellungen sowohl für die Beteiligte zu 1. als auch für die Beteiligte zu 2. durch. Sie führt auch Gespräche zur Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und 2. und ist im Übrigen verantwortlich für Einkauf, Organisationen sowie Mitarbeiterführung der Einheiten Food & Beverage bei beiden Gesellschaften.
In den Jahren 2013 und 2014 fanden gemeinsame Weihnachtsfeiern der Beschäftigten der Beteiligten zu 1 und 2 statt.
Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. betreiben gemeinsam auf dem Centrogelände, einige 100 m von d...