Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsvertrag Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern
Leitsatz (amtlich)
Zum Abbau von Überstunden kann der Arbeitgeber schon dann nicht über § 78 a BetrVG zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes verpflichtet werden, wenn zu diesem Zweck nur ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden könnte.
Da § 78 a BetrVG der Kontinuität der Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Organe dient, besteht auch nur ein Anspruch auf Übernahme in den Betrieb, für den der Auszubildende in das betriebsverfassungsrechtliche Organ gewählt wurde. Über § 78 a BetrVG kann also der Auszubildende keine Weiterbeschäftigung in einer der Niederlassungen der neuen Bundesländer verlangen. Umgekehrt kann über § 78 a BetrVG der Arbeitgeber auch nicht gezwungen werden, in den alten Bundesländern Arbeitsplätze für Kommunikationselektronikerverkürzer einzurichten.
Normenkette
BetrVG § 78a
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Beschluss vom 16.03.1995; Aktenzeichen 5 BV 9/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom16.03.1995 – 5 BV 9/95 – abgeändert.
Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Beteiligten Jens Krause bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Arbeitgeber (Telekom) lehnt die Übernahme von Kommunikationselektronikern, die am 31.01.1995 ihre Prüfung absolviert haben, ab und stellt lediglich in den neuen Bundesländern über den Bedarf hinaus 200 sog. Kommunikationselektronikerverkürzer des Prüfungsjahrgangs 1996, die wegen guter Leistung vorzeitig im Sommer 1995 ihre Prüfung absolviert haben, ein.
I.
Mit dem am 09.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die D. T. (Arbeitgeber), das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten J. K. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Außerdem sind am Verfahren gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Niederlassung D. sowie der dort bestehende Betriebsrat.
Der Beteiligte K., der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, wurde in der Niederlassung D. zum Kommunikationselektroniker ausgebildet und hat am 31.01.1995 seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Nachdem ihm vom Arbeitgeber mitgeteilt worden war, daß diesem eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis unzumutbar sei, beantragte er seine Weiterbeschäftigung.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei ihm unzumutbar, und zwar aufgrund folgender personalpolitischer Entscheidungen:
Nach der Verfügung vom 07.02.1994 (Bl. 10 d. A.) ist eine Verringerung des Personals um 30.000 Beschäftigte bis zum Jahr 2000 unumgänglich, und zwar zur Konsolidierung des Unternehmens vor dem Hintergrund der sich weiter verschärfenden Wettbewerbs Situation im Telekommunikationsmarkt. Hiernach hat der Vorstand als ersten Schritt für das Geschäftsjahr 1994 eine Kürzung des Personalbestandes um rund 4.000 Kräfte beschlossen.
Nach der Verfügung vom 28.02.1995 (Bl. 50 d. A.) wird bereits von einem Abbau von 60.000 Arbeitskräften bis zum Jahr 2000 und von 6.000 Arbeitskräften im Jahr 1995 gesprochen.
Im Jahr 1995 haben ca. 4.300 Auszubildende ihre Ausbildung zum Kommunikationselektroniker bzw. Elektromechaniker und ca. 1.400 ihre Ausbildung zum Kaufmann bzw. zur Kauffrau abgeschlossen.
Mit Verfügung vom 13.12.1994 (Bl. 8 d. A.) bzw. 28.02.1995 (Bl. 50 d. A.) hat der Vorstand beschlossen, daß lediglich 200 Arbeitsplätze für sogenannte Kommunikationselektroniker-Verkürzer des Prüfungsjahrgangs 1996, die wegen guter Leistung vorzeitig im Sommer 1995 ihre Prüfung absolvieren, eingerichtet werden. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß dies über den Arbeitsbedarf hinaus geschieht und daß Arbeitsplätze nur in den neuen Bundesländern eingerichtet werden.
Schließlich, so hatte der Arbeitgeber vertreten, folge nichts anderes aus der spezifischen Personalsituation der Niederlassung, denn im fernmeldehandwerklichen Bereich sei ein Überhang von 49 Kräften bzw. – unter Einschluß der in die neuen Bundesländer abgeordneten Mitarbeiter – von 66 Kräften gegeben. Auch im Bereich des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes, in dem die Kommunikationselektroniker bei entsprechender Eignung eingesetzt werden könnten, sei ein Überhang von 23 bzw. von 32 Kräften zu verzeichen.
Im übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 02.11.1994 – 6 B 48.93 – (Bl. 11 ff. d. A.) – zutreffend die Auffassung vertreten, die Übernahme sei unzumutbar, wenn eine von der Unternehmensleitung verfügte, auf gesamtunternehmerischen Erwägungen beruhende Einstellungssprerre verfügt sei und den nachgeordneten Stellen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2, begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die Au...