Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Beschluss vom 11.08.1995; Aktenzeichen 5 (3) Ca 2625/94)

 

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.08.1995 – 5 (3) Ca 2625/94 – wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 28.09.1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 13.098,67 DM.

 

Gründe

Der Kläger hat sich zunächst mit am 05.09.1994 beim Arbeitsgericht eingegangener, gegen die Gemeinschuldnerin gerichteter Kündigungsschutzklage vom 02.09.1994 gegen die ihm von dieser mit Schreiben vom 15.08.1994 ausgesprochene Kündigung gewandt. Gegen das in diesem Rechtsstreit – 5 Ca 2369/94 – die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 11.08.1995 hat der Kläger am 27.09.1995 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt (5 Sa 1219/95), die er am 25.10.1995 zurückgenommen hat.

Mit am 29.09.1995 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift vom 28.09.1995 hat der Kläger gegen die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 15.08.1995 gegen den Beklagten dieses Verfahrens als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich deren nachträgliche Zulassung beantragt.

Mit am 16.12.1994 verbündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgünde des Urteils (Bl. 35–43 d.A.) wird Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat durch am 11.04.1995 verkündetes Urteil (8 Sa 121/95) auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Auch auf die Gründe dieses Urteils (Bl. 88–99 d.A.) wird Bezug genommen.

Im übrigen wird wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (dort unter I.) Bezug genommen. Das Arbeitsbericht hat durch den am 11.08.1995 verkündeten Beschluß die Kündigungsschutzklage vom 28.09.1994 nachträglich zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auch insoweit auf die Gründe des Beschlusses (dort unter II.) Bezug genommen wird, führt das Arbeitsgericht im wesentlichen aus, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Kläger habe mit der gegen den Beklagten gerichteten Klage die Frist der Klageerhebung des § 4 KSchG nicht eingehalten. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage sei zulässig, weil der Kläger erst im Termin am 28.09.1994 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erlangt habe. Die Versäumung der Klagefrist habe der Kläger nicht verschuldet, weil er aufgrund der Gesamtumstände nicht gehalten gewesen sei, nachzuprüfen, ob das Konkursverfahren zwischenzeitlich eröffnet worden sei. Die Gemeinschuldnerin bzw. deren Konkursverwalter hätten dem Kläger als Arbeitgeber aus der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht die Tatsache der Konkurseröffnung mitteilen müssen.

Der Beklagte hat gegen den ihm am 28.08.1995 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts mit am 11.09.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt die Auffassung des Arbeitsgerichts, er sei aus Fürsorgepflichten gehalten gewesen, jedem Arbeitnehmer mitzuteilen, daß Kündigungsschutzklagen gegen ihn zu richten seien. In dem Kündigungsschreiben der Gemeinschuldnerin sei der Kläger sowohl auf die Stellung des Konkursantrages als auch auf eine bevorstehende Konkurseröffnung hingewiesen worden. Unter diesen Umständen habe der anwaltlich vertretene Kläger, so meint der Beklagte, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Erhalt des Kündigungsschreibens rechnen müssen. Vor Klageerhebung hätte deshalb eine telefonische Nachfrage beim Konkursgericht genügt, um den aktuellen Verfahrensstand zu erfragen.

Der Kläger macht sich unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen und trägt vor, das Kündigungsschreiben der Beklagten sei so gehalten, daß es in dem Kläger den von der Gemeinschuldnerin wohl auch beabsichtigten Eindruck bewirkt habe, sie werde ihrer Informationspflicht über den künftigen Eintritt rechtserheblicher Veränderungen genügen. So habe die Gemeinschuldnerin mit den Ausführungen zum Bezug des Konkursausfallgeldes den Hinweis verbunden, die Formalitäten würden „hier” mit ihm geregelt. Der Beklagte habe daher, so meint der Kläger, die Pflicht gehabt, ihm die Eröffnung des Konkursverfahrens mitzuteilen. Im übrigen seien von ihm nicht einmal Vorkehrungen für das Unterbleiben von Zustellungen an die Gemeinschuldnerin getroffen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt ihrer in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und gemäß § 78 Abs....

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