Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Konzernbetriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung kann ergeben, dass die Betriebsparteien trotz allgemeinem Gebrauch des Begriffs „Eintreten” zwischen Neueinstellungen und durch Betriebsübergang hinzukommenden Arbeitnehmern differenzieren wollten.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 7 BV 35/06 lev) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15.09.2006 – 7 BV 35/06 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung.
Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin, die bis zum Beginn des Jahres 2003 zum S.-Konzern gehörte und mit Wirkung ab dem 01.01.2003 an den J.-Konzern verkauft wurde. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat.
Die S.-AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am 26.02.2002 eine ab dem 01.01.2002 geltende Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden nur noch „KBV” genannt).
In dieser Betriebsvereinbarung heißt es unter anderem wie folgt:
„§ 1 Präambel
Die Gesellschafter des S.-Konzerns geben sich eine einheitliche betriebliche Altersversorgung.
Auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), Altersvermögensgesetzes (AVmG), des Einkommenssteuergesetzes (EStG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie geltender tarifvertraglicher Regelungen vereinbaren der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der S. AG eine konzerneinheitliche und eine für alle nachfolgend aufgeführten Gesellschaften verbindliche betriebliche Altersversorgung.
Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 31.12.2001 die in der Anlage 1 genannten Versorgungswerke einvernehmlich für neu eingetretene Mitarbeiter geschlossen und durch die nachfolgende Regelung abgelöst.
Durch den mehrstufigen Aufbau der neuen S.-Altersversorgung eröffnet die S. AG allen Mitarbeitern die Möglichkeit, eine leistungsfähige soziale Absicherung im Versorgungsfall zu erlangen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt nach Maßgabe der folgenden Absätze für alle ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter der inländischen Gesellschaften des S.-Konzerns laut Auflistung in Anlage 1, soweit nachfolgend nichts anders geregelt. Ausgenommen sind Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(2) Für Mitarbeiter der nachfolgend aufgelisteten Gesellschaften des S.-Konzerns, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine bzw. eine geschlossene Versorgungsordnung haben, gilt die vorliegende Konzernbetriebsvereinbarung nach Maßgabe des § 4:
- I. Biometric Systems GmbH, K.
- I. Electronics GmbH & Co. KG, O.
- O. B. GmbH, B. am J.
- Q. GmbH, F.
- L. Systemtechnik GmbH, F.
- Q. Werke GmbH & Co. KG, Bad O. a. d. T.
…;
(5) Für Neueintritte zum 01.01.2002 oder später, die einen rbeitsvertrag mit einer Zusage auf die bisherige Versorgungsregelung vor Inkrafttreten dieser Konzernvereinbarung unterschrieben haben, wird eine individuelle Regelung gefunden.
(6) Für Mitarbeiter von Gesellschaften, die nach Abschluss dieser Konzernbetriebsvereinbarung zum S.-Konzern kommen, gilt diese Konzernbetriebsvereinbarung nur, wenn dies gesondert in Kraft gesetzt wird. Es wird angestrebt, neu hinzukommende Gesellschaften sobald als möglich in die vorliegende
Konzernbetriebsvereinbarung einzubeziehen.”
In der Anlage 2 zur KBV (Versorgungsplan A) wird zum Geltungsbereich Folgendes ausgeführt:
„§ 1
…
§ 2
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter der S. Informations-systeme GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.”
Unter dem 25.10.2002 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitgeberin noch zum S.-Konzern gehörte, eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine Übernahme der dort aufgeführten Konzernbetriebsvereinbarungen des S.-Konzerns vorsah. Zu den übernommenen Betriebsvereinbarungen sollte danach auch die KBV vom 26.02.2002 gehören.
In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die KBV auch auf die Mitarbeiter anzuwenden ist, die im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergehen. In diesem Zusammenhang ließ der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2006 auffordern, die Anwendung der KBV auch für „Fälle des § 613 a BGB” zu bestätigen. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16.06.2006 endgültig ab.
Mit seinem am 06.07.2006 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag hat der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die KBV auch auf Fälle anwendbar sei, in denen Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergingen. Dies folge zum einem aus der Präambel...