Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach Ablauf von 5 Monaten seit Verkündung
Leitsatz (amtlich)
Die §§ 516 und 552 ZPO sind analog anzuwenden auf verkündete Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen. Das hat zur Folge, daß die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung zu laufen beginnt (im Anschluß an BAG vom 30.8.1993, 2 AZB 6/93 = AP Nr. 6 zu § 17 a GVG unter III 1 der Gründe). § 9 Abs. 5 (S. 3 und 4) ArbGG steht nicht entgegen (offengelassen in BAG NZA 1992, 1047).
Normenkette
ZPO § 577 Abs. 2 S. 1, §§ 516, 552; ArbGG § 9 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 19.05.1995; Aktenzeichen 3 Ca 7/95) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.05.1995 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage gegen eine fristlose Kündigung nebst Bestätigung durch die Beklagte, ferner begehrt er die Feststellung von Zahlungsansprüchen und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs über provisionspflichtige Geschäfte und zur Erteilung einer Provisionsabrechnung, schließlich Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Provisionen.
Der Kläger betrachtet sich als Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte geht davon aus, der Kläger sei freier Handelsvertreter gewesen. Sie hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges gerügt.
Die Ehefrau des Klägers war gleichfalls für die Beklagte tätig gewesen in gleicher Position und in gleicher Form wie der Kläger. Es ist ihr gegenüber gleichfalls eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, der Kündigungsgrund ist identisch mit dem zur Kündigung gegenüber dem Kläger führenden Grund. Die Ehefrau des Klägers führt gegen die Beklagte einen gleichgelagerten Rechtsstreit (Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 4456/92). Die Beklagte hat auch dort die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt Danach hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten durch Beschluß vom 05.11.1992 ausgesprochen, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht werde für zulässig erklärt. Die Beklagte hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.1994 (14 Ta 355/92) als unbegründet zurückgewiesen. Der begründete Beschluß vom 22.09.1994 dürfte den Parteien im November 1995 zugegangen sein.
Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen ihr und dem Kläger hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 02.12.1992 die Aussetzung beantragt wegen „der absolut parallel gelagerten Sache der Ehefrau des Klägers” und der in dieser Sache ergangenen Entscheidung über die Rechtswegfrage sowie der von ihr dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde. Seitens des Arbeitsgerichts Düsseldorf wurde daraufhin im vorliegenden Verfahren durch Beschluß vom 08.12.1992 ein anberaumter Termin „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in dem Verfahren 2 Ca 4456/92 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet”.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat im vorliegenden Verfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten nach mündlicher Verhandlung vom 19.05.1995 am Schluß der Sitzung durch verkündeten Beschluß ausgesprochen, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht werde für zulässig erklärt. Das Sitzungsprotokoll vom 19.05.1995 mit diesem Beschlußtenor ist am 22.06.1995 an die Parteien abgegangen. Der mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß ist der Beklagten am 14.12.1995 zugestellt worden.
Die Beklagte hat gegen den Beschluß vom 19.05.1995 sofortige Beschwerde eingelegt mit einem am 20.12.1995 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Sie will erreichen, daß der Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die seitens der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.05.1995 eingelegte sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
1. Über die sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung der Vorsitzende allein entscheiden (§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
2. Die sofortige Beschwerde ist in der Tat unzulässig.
a) Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. Nur auf den ersten Blick ist die aus § 577 Abs. 2 ZPO zu entnehmende Notfrist von zwei Wochen eingehalten worden bei Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 14.12.1995 und Eingang der sofortigen Beschwerde beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 20.12.1995. Es sind jedoch die §§ 516 und 552 ZPO auf der sofortigen Beschwerde unterliegende verkündete Beschlüsse anal...