Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Betriebsübergang. Fortbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 – 1 ABR 78/74 – EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 23.07.2002; Aktenzeichen 6 BV 34/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluss desArbeitsgerichts Düsseldorf vom23.07.2002 – 6 BV 34/02 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gebildete Betriebsrat und vertritt über 2400 Mitarbeiter.
Mit Wirkung zum 01.03.2002 wurde die organisatorische Einheit „Transportleitung”, die bis dahin Teil der rechtlich eigenständigen Firma E. R. Rheinland GmbH war, im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu der Arbeitgeberin übergeleitet. Mit Schreiben vom 11.02.2002 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über diesen Betriebsübergang und die hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Zugleich bat sie den Betriebsrat um Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Mit weiterem Schreiben vom 28.02.2002 nahm die Arbeitgeberin diesen Antrag zurück, da es sich ihrer Meinung nach bei dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf sie nicht um mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 BetrVG handele. Gleichzeitig informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat nach § 2 BetrVG über den Betriebsübergang der Transportleitung Rheinland GmbH auf sie zum 01.03.2002. Die Liste der übergehenden Mitarbeiter fügte sie bei.
Mit seinem am 30.04.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz reklamiert der Betriebsrat für sich ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der ab 01.03.2002 erfolgten Beschäftigung der Mitarbeiter der Transportleitung der Firma E. R. Rheinland GmbH.
Der Betriebsrat hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Unter „Einstellung” i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG würde die tatsächliche Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb verstanden. Nur durch die tatsächliche Beschäftigung bislang betriebsfremder Personen würden die Interessen der schon im Betrieb tätigen Mitarbeiter, zu deren Wahrung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung diene, berührt. Eine tatsächliche Beschäftigung bisher betriebsfremder Mitarbeiter habe auch nach der Übernahme der von dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der in der organisatorischen Einheit „Transportleitung” von der Firma E. R. Rheinland GmbH auf die Arbeitgeberin stattgefunden. Die in seinem Beschluss vom 07.11.1975 (– 1 ABR 78/74 – EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972) vertretene Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Betriebsinhaber im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB keine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstelle, könne vorliegend nicht gelten. Während damals dem Betriebsübergang die Übernahme einer Sachgesamtheit zugrunde gelegen habe, bestehe im vorliegenden Falle der Betriebsübergang in der Übernahme einer Personengesamtheit. Vorliegend müsse deshalb von einer Masseneinstellung gesprochen werden.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, ihn bei der ab 01.03.2002 erfolgten Beschäftigung der Mitarbeiter der Transportleitung Rheinland GmbH gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen und seine Zustimmung hierzu einzuholen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen ausgeführt, bei jedem Betriebsübergang bliebe dem neuen Betriebsinhaber kein Spielraum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf ihn übergehen würden. Es müsse deshalb von einer Einstellung kraft Gesetzes gesprochen werden.
Mit seinem am 23.07.2002 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es liege keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, da die Arbeitsverhältnisse der von dem hier in Rede stehenden Betriebsübergang betroffenen 24 Arbeitnehmer nicht kraft Willensentschluss bzw. Vereinbarung auf die Arbeitgeberin übergegangen seien. Dann könne aber für die Übernahme der Arbeitsverhältnisse, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 07.11.1975 entschieden habe, auch keine Beteiligung des Betriebsrats infrage kommen. Soweit dieser dagegen einwende, die Arbeitgeberin habe die Arbeitsverhältnisse der 24 Arbeitnehmer kraft Willensentschluss üb...