Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend.

2. Kindergeldzahlungen sind nach § 1 BKGG nicht als Einkommen des Kindes, sondern der Eltern zu bewerten und grundsätzlich dem beziehenden Elternteil in voller Höhe zuzurechnen.

3. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen.

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Beschluss vom 08.01.2010; Aktenzeichen 2 Ca 4516/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.2010 teilweise abgeändert.

Die monatlich aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Rate wird auf 75,– EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war für eine Zusammenrechnung der Einkünfte des Klägers sowie seiner Ehefrau und anschließende Hälftelung kein Raum.

Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren ist in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO abschließend geregelt. Vom Einkommen der antragstellenden Partei sind hiernach Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen abzusetzen. Hat die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, so vermindert sich der für sie beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 ZPO. Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend (vgl. BAG v. 05.04.2006 – 3 AZB 61/04 m.w.N.). Einer weitergehenden Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ermangelt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. insoweit auch LAG Düsseldorf in std.Rspr., Beschluss v. 14.08.2001 – 2 Ta 392/00; Beschluss v. 14.08.2001 – 2 Ta 201/01; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 7; MünchKom./Motzer, 3. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 17; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 210). Das Einkommen des Ehepartners stellt sich von daher allein als Rechengröße bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Belastungen nach dem Anteil am Gesamteinkommen dar (vgl. bereits: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 – 14 Ta 2/91).

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das vom Kläger bezogene Kindergeld in Höhe von 328,– EUR als Einkommen berücksichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Kindergeldzahlungen nach § 1 BKGG nicht als Einkommen des Kindes, sondern der Eltern zu bewerten und grundsätzlich dem beziehenden Elternteil in voller Höhe zuzurechnen (vgl. auch: BVerfG NJW 2004, 2541; BGH FamRZ 2005, 605 und 790; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 799, Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 231; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., Rz. 19).

3. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch zunächst von einem seitens des Klägers zu tragenden Mietanteil von 82,79 %, mithin 496,74 EUR ausgegangen.

Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.1991 – 14 Ta 2/91 –; Beschluss vom 18.03.2008 – 3 Ta 93/08 –; Beschluss vom 24.03.2009 – 3 Ta 154/09 –; Schoreit/Groß, BerH und PKH, 9. Aufl., § 115 ZPO Rz. 60 m.w.N.). Entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her.

Bei der Ermittlung der Kostenquote ist von den unbereinigten Nettoeinkommen des Klägers sowie seiner Ehefrau auszugehen. Demgemäß ergibt sich auf der Grundlage eines Einkommens des Klägers von insgesamt 1.923,70 EUR sowie seiner Ehefrau von 400,– EUR ein Gesamteinkommen von 2.323,70 EUR. Der Anteil des Klägers an den zu tragenden Wohnkosten von 600,00 EUR beträgt im Verhältnis seiner Einkünfte zu dem Gesamteinkommen 82,79 %.

Zu berücksichtigen war sodann, dass der Ehefrau des Klägers der auf sie mit 17,21 %, mithin 103,26 EUR entfallende Wohnkostenanteil nur insoweit zugerechnet werden kann, als ihr noch der allgemeine Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 395,– EUR am Ende verbleibt. Bei einem Nettoeinkommen von 400,– EUR verbleibt daher zur Anrechnung anteiliger Wohnkosten nur ein Betrag von (400,– EUR ./. 395...

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