Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beweisaufnahme im Bestellungsverfahren wegen kurzer Fristen. Besonderes Beschleunigungsinteresse im Verfahren nach § 100 ArbGG
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren gemäß § 100 ArbGG kommt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in Betracht.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 3, § 100; BetrVG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.06.2017; Aktenzeichen 6 BV 109/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2017 - 6 BV 109/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle und über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle.
I.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein im Konzernverbund der Deutsche Q. E. stehendes Unternehmen, das mit der Erbringung von Kundenservice-Dienstleistungen und Kundenkommunikation in Customer Relationship-Management innerhalb des Konzerns für die E. Express Germany GmbH tätig ist. Im Unternehmen der Arbeitgeberin bestanden an den Standorten N., G. und I. insgesamt drei Betriebe. Alle drei Betriebe hatten jeweils einen (örtlichen) Betriebsrat gewählt. Außerdem war ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat des Betriebs N. (im Folgenden Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin war für die telefonische Beantwortung von Kundenanfragen zuständig. Es bestand eine telefonische Erreichbarkeit der Arbeitgeberin für Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr und samstags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Dies galt standortübergreifend für alle drei Betriebe in N., G. und I.. Die für die Bearbeitung dieser telefonischen Kundenanfragen zuständigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin (im Folgenden Agenten) waren im sog. "Frontoffice" beschäftigt. Die Zuteilung der eingehenden Anrufe/Telefonate auf die einzelnen Agenten erfolgte über eine bei der Arbeitgeberin eingeführte Computersoftware mit der Bezeichnung "GCCU". Technisch erfolgte die Zuteilung der Telefonate zunächst nach der vom Kunden über das Telefonmenü getroffenen Auswahl (Produkt, Problemstellung usw.). Es sollte ein auf das Problem spezialisierter Agent zugewiesen werden. Hierzu wurden den einzelnen Agenten im Computersystem bestimmte "Skill-Level" zugewiesen. In die Auswahl wurden dann je nach Produkt und/oder Problemstellung die Agenten mit dem höchsten/besten Skill-Level einbezogen. In einem nächsten Schritt erhielt aus dieser (eingeschränkten) Gruppe derjenige Agent den Anruf zugewiesen, der nach seiner (ebenfalls vom Computerprogramm erfassten) Bereitschaftszeit auf dem jeweiligen Skill am längsten keinen Anruf zugewiesen bekommen hatte. Auf diesem Weg sollte eine möglichst gleichmäßige und gerechte Verteilung der Anrufe auf die Agenten erfolgen. Die Verteilung der Anrufe erfolgte standortübergreifend, d.h. alle Agenten mit dem gleichen Skill arbeiteten an einer Warteschlange und wurden für die Zuweisung eingehender Anrufe verglichen. Dabei wurden die Mitarbeiter an den unterschiedlichen Standorten für unterschiedliche Dienstleistungen eingesetzt. Allerdings wurden die einzelnen Dienstleistungen immer von zwei Standorten aus bedient.
Der Betriebsrat hatte zunächst den Gesamtbetriebsrat ermächtigt, über eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung im Frontoffice zu verhandeln, wobei die Zuständigkeitsfrage zwischen den Beteiligten zunächst bewusst zurückgestellt wurde. Mit E-Mail vom 02.05.2017 informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin darüber, dass die Delegation der Verhandlung an den Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG zurückgezogen werde und forderte die Arbeitgeberin auf, lokal über die Dienstplangestaltung zu verhandeln. Unter dem 29.05.2017 wurde durch die siebte Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 7 BV 93/17) auf Antrag der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle zur Regelung der Dienstplangestaltung an allen drei Standorten eingerichtet. Dortiger Beteiligter war der Gesamtbetriebsrat. Zum Vorsitzenden wurde Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht a.D. S. bestellt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig, nachdem der Gesamtbetriebsrat keine Beschwerde eingelegt hat.
Mit Antragsschrift vom 05.06.2017, eingegangen beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 06.06.2017 und der Arbeitgeberin am 09.06.2017 zugestellt, begehrt der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Dienstplangestaltung am Standort N.. Der Betriebsrat hat gemeint, ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung sei nicht ersichtlich. Die reine Zweckmäßigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung reiche hierzu nicht aus. Die gelte auch dann, wenn die Arbeitszeiten technisch oder organisatorisch eng miteinander verbunden seien und sich unterschiedliche Regelungen in einzelnen Betrieben auf die jeweils anderen auswirkten. Das bei der Arbeitgeberin verwandte Computerprogramm gebe die technische Möglichkeit zur standortübergreifenden Anrufzuweisung, zwinge aber nicht zu eine...