Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Einstellung. Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat bei der Eingruppierung der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG i:V.m. § 14 Abs. 3 AÜG.

 

Normenkette

BetrVG § 99; AÜG § 14 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 7 BV 53/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen 1 ABR 39/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.09.2006 – Az.: 7 BV 53/06 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern.

Die Beteiligte zu 1), bei der 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind, stellt elektronische Geräte und Bauteile für Discounter her und ist als Zulieferer für Hersteller von Werkzeugmaschinen sowie Kleinkläranlagen tätig. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den in ihrem X.er Betrieb gewählten Betriebsrat.

Unter dem 19.06.2006 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitskraft Frau X. von der Firma P.A.D. GmbH zum Zwecke der Aufstockung der Fertigungskapazität in der Bestückung/Montage für die Zeit vom 24.07. bis 04.08.2006. Nachdem zwischenzeitlich seitens der Arbeitgeberin noch ergänzende Informationen erteilt worden waren, erklärte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.07.2006, dass er der Einstellung, nicht jedoch der Eingruppierung der Leiharbeitnehmerin zustimme.

Die Leiharbeitskraft Frau X. und einige andere Leiharbeitnehmer der Firma P.A.D. GmbH, bei der die Zeitarbeitstarifverträge zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften Anwendung finden, werden wiederholt bei der Beteiligten zu 1) eingesetzt. Diesbezüglich besteht fortlaufend weiterhin zwischen den Beteiligten Streit über die Frage des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 2) bei der Eingruppierung der Leiharbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet, anlässlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Betrieb die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen. Die Bewertung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers und die vertragskonforme Vergütung richteten sich nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Leiharbeitsvertrages. Zuständiger Arbeitgeber sei ausschließlich der Verleiher. Ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine Einreihung in eine kollektive Vergütungsordnung in Frage käme, bestehe zwischen der Beteiligten zu 1) und den Leiharbeitskräften nicht. Damit scheide ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Eingruppierung der im Betrieb eingesetzten Leiharbeitskräfte aus.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

  1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Betrieb die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG einzuholen;
  2. hilfsweise festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin der P.A.D. GmbH, Frau X., in dem Bereich „Bestückung/Montage” im Zeitraum vom 24.07. bis 04.08.2006 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG einzuholen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht Wuppertal dem Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Beteiligten zu 2) stehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hinsichtlich der Eingruppierung der im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer zu, da die Beteiligte zu 1) weder den Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen anwende noch die Entscheidung über die Eingruppierung der an sie vermittelten Leiharbeitnehmer treffe.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 09.10.2006 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 02.11.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 04.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Beteiligte zu 1) als Entleiher sei gegenüber ihrem Betriebsrat nach § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG verpflichtet, die Zustimmung nicht nur zur Einstellung, sondern auch zur Eingruppierung der von ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer einzuholen. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 AÜG sehe ausdrücklich vor, dass vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei. Hätte der Gesetzgeber dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes nur hinsichtlich der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht geben wollen, so hätte er dies entsprechend formuliert. Eine solche Einschränkung enthalte die Regelung des § 14 Abs. 3 AÜG jedoch nicht. Zudem sei bei jeder Integration eines Leiharbeitnehmers...

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