Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 08.08.1980; Aktenzeichen 3 Ca 498/80) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Vester & Dr. Gravenhorst wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8.8.1980 teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 199.771,02 DM, für den Vergleich auf 303.752,88 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Beschwerdeführer 1/10, im übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Der Beschwerdegegenstand wird auf bis 5.200,– DM festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen (§ 543 ZPO).
Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist teilweise begründet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren ist wie folgt zu errechnen:
Die Anträge der Klageschrift zu 1) bis 3) hat das Arbeitsgericht zutreffend auf drei Monatseinkommen festgesetzt. Auf die insoweit gegebene Begründung wird Bezug genommen.
Der Ansicht der Beschwerdeführer, für jede Kündigung sei je ein Streitwert festzusetzen, so daß insgesamt von sieben Monatsgehältern auszugehen sei, vermag die Beschwerdekammer nicht beizutreten. Sie steht in Widerspruch zu dem speziellen Schutzzweck des § 12 Abs. 7 ArbGG, der einen Höchststreitwert für die Bestandsstreitigkeiten festgeschrieben hat. Hiernach soll der Streitwert, gleichgültig welcher Zeitraum nach der Kündigung im Streit steht, den Betrag von drei Monatseinkommen nicht übersteigen. Das hat zur Folge, daß dann, wenn – wie hier – an einem Tage drei Kündigungen mit unterschiedlichen Lösungszeitpunkten ausgesprochen werden, ein höherer Streitwert nicht in Betracht kommt.
Anders ist die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn weitere Kündigungen in späteren Zeitpunkten ausgesprochen werden. In diesen Fällen ist die Zeitdifferenz zur Vorkündigung zu berücksichtigen. Beträgt diese zum Beispiel ein Monat, so ist die Folgekündigung mit einem Monatseinkommen zu bewerten (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 6.9.1978 – 7 Ta 131/78 –).
In Ansatz zu bringen ist somit für die Klageanträge zu 1) bis 3) ein Streitwert von 3 × 6.122,34 DM = 18.367,02 DM.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Streitwert für den Klageantrag zu 4) nicht mit dem dreifachen sondern mit dem sechsunddreissigfachen Monatseinkommen zu bewerten. Das ergibt sich eindeutig aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG.
Die vorgenannte Bestimmung ist durch das Gesetz vom 20.8.1975 neu eingefügt worden. Sie verhält sich über wiederkehrende Leistungen und bestimmt, daß in diesen Fällen für den Streitwert, sofern der geforderte Betrag nicht geringer ist, der Wert des dreijährigen Bezugs maßgeblich ist.
Mit dem Klageantrag zu 4) macht der Kläger Gehaltsansprüche ad infinitum geltend. Erhoben ist insoweit eine Klage auf wiederkehrende Leistungen (vgl. Grunsky, ArbGG, 3. Aufl., S. 12 Rz 7). Damit ist der eingeklagte Monatsbetrag von 5.039,– DM mit 36 zu multiplizieren = 181.404,– DM.
Soweit das Arbeitsgericht meint, der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 ArbGG würde auch hier einer derartigen Streitwertfestsetzung entgegenstehen, übersieht das Arbeitsgericht, daß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG diesen Gesichtspunkt bereits berücksichtigt. Der früher maßgebliche Wert von fünf Jahresbezügen ist auf drei herabgesetzt. Außerdem werden entgegen § 17 Abs. 4 GKG die Rückstände nicht berücksichtigt. Damit hat der Gesetzgeber eine Sozialentscheidung getroffen und es geht nicht an, durch Richterrecht einen weiteren Sozialrabatt vom Sozialrabatt zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Zeit ab 9.6.1980 nicht ein geringerer Streitwert festzusetzen. Die Tatsache, daß der Kläger im Schriftsatz vom 9.6.1980 angekündigt hat, daß er den Antrag zu 4) nicht mehr stellen werde und eine Abfindung fordere, führt nicht zur Senkung des Streitwertes. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob in diesem Schriftsatz hinsichtlich Ziffer 4) eine Klagerücknahme zu erblicken ist. Denn die Parteien haben am 10.6.1980 einen umfassenden Prozeßvergleich geschlossen. Hierdurch erledigten sich sowohl der Haupt- als auch der angekündigte Hilfsantrag. Diese Fallkonstellation steht einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 19 Abs. 4 GKG gleich (vgl. OLG Frankfurt, Jur.Büro 1977, 706; Schneider, Streitwert, 5. Aufl. S. 345). Es gilt also weiterhin der höhere Streitwert.
Insgesamt beläuft sich somit gemäß § 5 ZPO der Streitwert für das Verfahren auf 18.367,02 DM + 181.404,– DM = 199.771,02 DM.
Ebenfalls nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Arbeitsgerichts, im Vergleich miterledigte nichtrechtshängige streitige Ansprüche dürften beim Vergleichsstreitwert keine Berücksichtigung finden. Der angesprochene soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 ArbGG verlangt nur für Leistungsansprüche Geltung, also für die hinter der Kündigung fällig werdenden Lohnbezüge. Denn nur insoweit ist – abgesehen von mehrfachen gleichzeitigem Ausspruch von Kündigungen – die Begrenzung des Dreimonatsstreitwertes für Kündigungsschutzklag...