Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des Betriebsrats auf Kostenfreistellung. Dreijährige Verjährungsfrist für anwaltliche Honoraransprüche
Leitsatz (amtlich)
Durch den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Forderung aus der Rechnung eines Rechtsanwalts freizustellen, wird die Verjährung des in der Rechnung geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht gehemmt.
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 17.06.2021; Aktenzeichen 2 BV 14/20) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2021 - 2 BV 14/20 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die ein Rechtsanwalt für Tätigkeiten als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats im Rahmen einer Einigungsstelle in Rechnung gestellt hat.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Gebiet der Stadt Oberhausen. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten führten zur Frage der Dienstplangestaltung für den Nahverkehr mit Straßenbahnen und Bussen Ende 2017 ein Einigungsstellenverfahren durch. Von dem Dienstplan waren ca. 300 Arbeitnehmer für ein Halbjahr betroffen.
Der Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 13.11.2017 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 3.2 den Beschluss
"...Rechtsanwalt J. I. D. Agentur als Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle "Dienstpläne" zu beauftragen. Die Beauftragung ist erforderlich, da die Reichweite der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und die Möglichkeiten und Grenzen der Einigungsstelle für den Betriebsrat ebenso wenig wie für den Arbeitgeber ohne rechtliche Unterstützung überschaubar sind. Im Übrigen ist J. I. Fachkommentator zum Thema "Fahrpersonalrecht", dessen Besonderheiten und aktueller Stand dem Betriebsrat nicht in dem erforderlichen Maße präsent ist. Der Betriebsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit J. I. den vorgelegten Honorarvertrag für den Betriebsrat abzuschließen."
Ebenfalls am 13.11.2017 schloss der Betriebsrat mit der D. AZB UG, vertreten durch Rechtsanwalt I., den erwähnten Honorarvertrag, in dessen Rubrum die "D. AZB UG" auf der einen und der Betriebsrat auf der anderen Seite als Vertragspartner aufgeführt wurden. Weiter beinhaltete der Honorarvertrag Folgendes:
"Für den Betriebsrat ... wird Rechtsanwalt J. I. von der D. Agentur als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle Dienstpläne tätig werden. Als Honorar wird vereinbart, dass an D. 70% des Vorsitzendenhonorars zuzügl. USt. und Reisekosten zu zahlen ist."
Unter den Unterschriftsleisten findet sich folgender Zusatz: "Der Vertrag enthält ein verbindliches Angebot der D. AZB UG und wird durch Rücksendung in unterzeichneter Form wirksam."
Bei der D. AZB UG handelte es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, zu deren Gesellschaftern Rechtsanwalt I. gehörte. Sie verfügte nicht über die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe der §§ 59c ff. BRAO. Rechtsanwalt I. war zugleich Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät. Nach Ausscheiden aus dieser Sozietät ist er seit 2019 als Einzelanwalt tätig.
Gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle teilte Rechtsanwalt I. per E-Mail vom 13.11.2017 mit, der Betriebsrat habe ihn zum Verfahrensbevollmächtigten bestimmt. Die Einigungsstelle tagte unter Mitwirkung von Rechtsanwalt I. am 14.11. und 20.12.2017. In den Sitzungsprotokollen ist er jeweils als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats aufgeführt. Die Arbeitgeberin hatte ebenfalls einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen.
Unter dem Datum des 06.03.2018 stellte die D. AZB UG "für die Tätigkeit von Rechtsanwalt J. I. als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle" eine Rechnung in Höhe von 8.446,45 € (7.052,50 € netto = 7/10 des Honorars des Vorsitzenden zzgl. Umsatzsteuer und Kilometergeld 0,54 € für 84 km). Die Rechnung wurde der Arbeitgeberin über den Betriebsrat zugeleitet.
Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung trotz außergerichtlicher anwaltlicher Geltendmachung ab. Daraufhin führte der Betriebsrat ein Verfahren auf Freistellung von diesen Kosten. Der Antrag wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 4 TaBV 56/18 - zurückgewiesen. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat zur Begründung ausgeführt, im Rahmen der Einigungsstelle sei allein Rechtsanwalt I. aufgetreten, nicht die D. AZB UG. Zudem verstieße die Bestellung gegen § 3 RDG und wäre gem. § 134 BGB nichtig. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt I. stellte unter dem Datum des 13.09.2019 eine an die Ar...