Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensart. Reisekosten. Schwerbehindertenvertretung
Leitsatz (redaktionell)
Für Streitigkeiten um die Erstattung von Reisekosten von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eröffnet.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, § 48 Abs. 1; SGB IX § 96 Abs. 8; GVG 17a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 20.05.2009; Aktenzeichen 8 Ca 8067/08) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.06.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2009 – 8 Ca 8067/08 – wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 292,21 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten.
Die Parteien streiten insoweit vorab über die zutreffende Verfahrensart.
Die Klägerin ist seit 1974 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 % und seit vielen Jahren als Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Depot Bramstedtlund in Schleswig-Holstein tätig.
Ab dem 04.10.2005 war die Klägerin erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in Köln und wurde für die Dauer der laufenden Amtszeit gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 7 SGB IX zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
Mit Wirkung vom 04.10.2005 wurde die Klägerin für die Dauer ihrer Amtszeit von Bramstedt nach Köln abgeordnet. Der Wohnort der Klägerin verblieb in Ladelund in Schleswig-Holstein. Wegen dieser in diesem Zusammenhang unternommenen Heimreisen und diesbezüglich anzusetzender Fahrtkosten der Klägerin ist bereits ein Rechtsstreit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 387/08 anhängig.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um weitere Kosten, die im Zusammenhang mit Reisen der Klägerin entstanden sind, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bezirksschwerbehindertenvertretung unternommen haben will.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse an sie weitere Reisekosten erstatten. Gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX habe der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen, zu tragen. Darunter fielen auch Reisekosten. Die Stellung der Schwerbehindertenvertretung könne mit der Stellung der Personalvertretung verglichen werden. Sie habe in Ausschöpfung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums/Ermessens davon ausgehen können, dass ihr Interesse an der Benutzung ihres Privat-Pkws Vorrang gegenüber dem Interesse des Dienstherrn an der möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gehabt habe. Zur Frage der Verfahrensart vertritt die Klägerin die Ansicht, dass das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Reisekosten/Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 876,64 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Reisekosten der Klägerin ordnungsgemäß abgerechnet. Die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten seien auch keineswegs, wie von dieser behauptet, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung durchgeführt worden bzw. nicht als Dienstreise anzusehen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteilsverfahren sei die zutreffende Verfahrensart.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2009 entschieden, nicht im Urteilsverfahren zu entscheiden und den vorliegenden Rechtsstreit in das Beschlussverfahren verwiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007 – 6 Ta 155/07) angeschlossen, wonach auch der Streit um die Erstattung von Reisekosten, die einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei Ausübung seiner Aufgaben entstanden sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verhandeln sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 211 – 214 d. GA) Bezug genommen. Gegen den ihr am 05.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zugrunde gelegt, dass das Urteilsverfahren als Verfahrensart unzulässig ist und hat entsprechend den Rechtsstreit gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a GVG in das Beschlussverfahren verwiesen.
Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen macht sich die Beschwerdeka...