Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG kommt es bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der AT-Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 3 Ca 585/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 7 AZR 528/04)

 

Tenor

DasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom25.06.2003 – 3 Ca 585/03 – wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über das Arbeitsentgelt inklusive sämtlicher Nebenleistungen des Herrn H. Q. seit November 1998 Auskunft zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet ist, den Kläger ebenso wie den Mitarbeiter Q. zu vergüten.

Der Kläger ist seit 1998 Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 02.04.1998 ist er von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Seine berufliche Tätigkeit hat der Kläger seitdem nicht mehr ausgeübt.

Der Kläger und Herr Q. wurden von der Beklagten ab 1959 zum Starkstromelektriker ausgebildet und nach Beendigung der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Von 1970 bis 1972 absolvierten beide eine Zusatzausbildung zum Elektrotechniker.

Anschließend wurden sie in der Arbeitsvorbereitung – der Kläger in der Unterabteilung Stahlwerk, Herr Q. in der Unterabteilung Elektrowerkstatt – eingesetzt. 1975 wurden sie Betriebstechniker in der Arbeitsvorbereitung und Vertreter des jeweiligen Gruppenleiters. Seitdem erhielten sie die Vergütung nach der Vergütungsgruppe T6 des im Betrieb Anwendung findenden Gehaltsrahmenabkommens. 1985 wurde der Kläger zum Gruppenleiter in der Arbeitsvorbereitung/Inspektion Stahlwerke befördert. Ungefähr zur selben Zeit wurde Herr Q. zum Gruppenleiter in der Arbeitsvorbereitung/Werkstätten befördert.

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung für den Kläger aus dem Jahr 1994 sind ihm sechs Sachbearbeiter unterstellt. Seine Aufgaben sind: 1. Führung der Mitarbeiter, 2. Beschaffung und Bereitstellung von Leistungen und Material, 3. Planung, Terminüberwachung, administrative Tätigkeiten, 4. Anlaufstelle/Zusammenarbeit mit sonstigen Abteilungen/Firmen, 5. Div. Schadensaufnahmen einschl. Kostenverfolgung, 6. Inspektions- und Wartungspläne über REGIS, 7. Kostenverfolgung über SAP, 8. Datenpflege allgemein, 9. OWZ-Pflege/Anlagendokumentation.

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung für den Mitarbeiter Q. aus dem Jahr 1996 (Gruppenleiter AV Elektr.) sind dessen Aufgaben ebenfalls die unter 1. – 5. und 7. – 9. genannten Aufgaben. Außerdem erledigt er 6. Auftragsbearbeitung über REGIS, 10. Erarbeitung technischer Lösungen und 11. Entsorgung. Ihm sind vier Arbeitsplätze unterstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsplatzbeschreibungen wird auf Bl. 129 – 139 Bezug genommen.

Der Mitarbeiter E. ist Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung in der Abteilung Laboratorien/Chemische Analytik. Er hat eine Berufsausbildung zum Chemielaboranten abgeschlossen. Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1994 sind seine Aufgaben: 1. Annahme und Prüfung von Proben und Aufträgen, 2. Gesprächspartner für Auftraggeber, 3. Koordination und Überprüfung des Fortschreitens analytischer Arbeiten, 4. Beurteilung und Ausgabe von Analysenergebnissen, 5. Verwaltung des Laborinformations- und Management-Systems (LIMS), 6. Durchführung auftraggeberbezogener Auswertungen, 7. Führen unterstellter Sachbearbeiter. Unterstellt ist ihm ein Sachbearbeiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung für Herrn E. Bezug genommen (Bl. 125 – 127 d. A.).

Der Mitarbeiter I. war zur Zeit der Wahl des Klägers in den Betriebsrat noch nicht in der Arbeitsvorbereitung tätig. Er nimmt nun die beruflichen Aufgaben des Klägers wahr.

Seit November 1998 wird Herr Q. außertariflich vergütet, während der Kläger und alle anderen Gruppenleiter nach der Tarifgruppe T6 vergütet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

  1. über das Arbeitsentgelt inklusive sämtlicher Nebenleistungen des Herrn H. Q. seit November 1998 Auskunft zu erteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall begründe...

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