Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialpädagogin (grad.) mit zusätzlicher Qualifikation als Diplom-Pädagogin, die an einer Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen Fachrichtung Kinderpflege im Fach „Fachpraxis Pflege und Erziehung des Kindes” Unterricht erteilt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klägerin ist Lehrerin in der Tätigkeit von Technischen Lehrern mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und ist deshalb nach Ziff. 6.2 des Runderlasses einzugruppieren. Da die speziellen Tätigkeitsmerkmale dieser Ziffer erfüllt sind, kommt für die Klägerin eine Eingruppierung über die Verweisungs-Bestimmungen Ziff. 6.5 nach Ziff. 4.3 nicht in Betracht, selbst wenn sie Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen sollte (vgl. zum „Spezialitätsprinzip” BAG vom 06.09.1989 und 18.05.1994 – 4 AZR 302/89 bzw. 524/93 –).
2. Selbst wenn die Klägerin nicht als Lehrerin in der Tätigkeit von Technischen Lehrern anzusehen wäre, würde sie nicht über Ziff. 6.5 nach Ziff. 4.3 des Erlasses einzugruppieren sein, da sie keinen Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt.
Normenkette
Runderlaß des Kultusministers des Landes NW vom 20.11.1981 i.d. Fassung vom 22.06.1992 (sog. Nichterfüllererlaß)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 10.08.1994; Aktenzeichen 6 Ca 2192/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.08.1994 – 6 Ca 2192/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin ist seit 30.08.1982 als angestellte Lehrkraft an der Bildungsanstalt für hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Berufe der Stadt E. beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 06.08/30.08.1992 erfolgte die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT gemäß dem Erlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1981 (sogenannter Nichterfüllererlaß).
Mit Wirkung vom 01.08.1988 wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom 22.11.1988 nach 6-jähriger Bewährung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert.
Die Klägerin hat am 28.09.1976 an der evangelischen Fachhochschule R.W.L. die staatliche Abschlußprüfung der Fachrichtung Sozialpädagogik mit Erfolg abgelegt und am 16.12.1980 an der Universität D. im Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft die Diplom-Prüfung bestanden unter Zuerkennung des akademischen Grades „Diplom-Pädagogin”.
Im Schuljahr 1993/94 unterrichtete die Klägerin an der Berufsfachschule Kinderpflege 12 Stunden „Praxisanleitung” (im Schuljahr 1994/95 11 Stunden) und an der Fachschule für Heilpädagogik 5 Stunden „Didaktik/Methodik der heilpädagogischen Praxis” und 2 Stunden „heilpädagogische Methodenlehre”.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 07.09.1992 ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT beantragt. Der Regierungspräsident D. hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei dem Beruf der Kinderpflegerin handle es sich nicht um einen technischen Beruf, sondern um einen pädagogischen Beruf, so daß sie über Ziffer 6.5 des Nichterfüllererlasses nach Ziffer 4.3 einzugruppieren sei. Die Voraussetzungen dieser Ziffer seien gegeben, denn sie erteile überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.03.1992 gemäß der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT und der Vergütungsgruppe III BAT jeweils ab Fälligkeit ab 4. v. H. zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei technische Lehrerin und deshalb gemäß Ziffer 6.2. des Nichterfüllererlasses einzugruppieren. Die Klägerin erteile auch keinen Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach, so daß auch von daher eine Eingruppierung gemäß Ziffer 4.3 des Erlasses nicht in Betracht komme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In seinem Urteil, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, hat sich das Arbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin unterrichte nicht überwiegend in einem wissenschaftlichen Fach, so daß schon aus diesem Grunde kein Vergütungsanspruch gemäß Ziffer 4.3 des Erlasses nach Vergütungsgruppe III BAT bestehe. Im Mittelpunkt des Faches „Praxisanleitung” in der Kinderpflege stehe die „Übung/Aktivität” in der Familie bzw. im Kindergarten. Die Klägerin beobachtet zum Beispiel die Schülerinnen, wie sie sich mit einer Gruppe von Kindergartenkindern mit einem Bilderbuch beschäftigten oder mit Kindern spielten. Im Mittelpunkt des Faches „Praxisanleitung” stehe demnach nicht die Beschäftigung mit abstrakten, gedanklichen, theoretischen Dingen, sondern die zweckmäßige und erfolgversprechende Einrichtung der einzelnen Handlungen. Hierfür sei aber eine abstrakt-wissenschaftliche Bearbeitung theoretischer Fragen n...