Entscheidungsstichwort (Thema)
Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 25.02.2021
Leitsatz (amtlich)
Teil einer Massensache, die tatsächlich und rechtlich weitgehend gleichgelagert ist, wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 - 12 Sa 347/21, die vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
EUVO 1215/2012 Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1; EGV 593/2008 (Rom I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3 Abs. 1-2, 5, Art. 8 Abs. 1-2, Art. 10 Abs. 2; RL 98/59/EG; RL 2001/23/EG; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 611a Abs. 2, §§ 615, 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-3, §§ 6, 17 Abs. 1, 3, §§ 23-24; ZPO §§ 61, 62 Abs. 1, §§ 256, 261 Abs. 1, 3, §§ 265, 308 Abs. 1, §§ 325, 533
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.03.2021; Aktenzeichen 6 Ca 5900/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.09.2021; Aktenzeichen 6 Ca 1395/21) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.06.2021; Aktenzeichen 16 Ca 5872/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2021 - 6 Ca 1395/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,
- an den Kläger für November 2020 2.190,30 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
- an den Kläger für Dezember 2020 1.665,30 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen;
- Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2021 - 6 Ca 1395/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2021 - 6 Ca 5900/20 - und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2021 - 16 Ca 5872/20 - werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 2), die Frage eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) und über die Zahlung einer sog. Sektorzulage (Sektor Pay).
Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-Konzern mit Sitz in T. (P.). Zwischen ihr und dem am 12.10.1985 geborenen, ledigen Kläger bestand seit dem 07.01.2019 ein Arbeitsverhältnis. Seit dem 31.05.2019 war der Kläger als Kapitän (Commander) gegen ein durchschnittliches Entgelt von € 8.043,83 tätig.
In dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag waren unter Ziffer 4 (1) als Stationierungsort X. und als Einsatzort R. vereinbart. Außerdem enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach es der Beklagten vorbehalten bleiben sollte, den Kläger vorübergehend oder dauerhaft aus betrieblichen Gründen auch an einem anderen zumutbaren Stationierungs- und/oder Einsatzort im Inland und Ausland einzusetzen.
Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCC) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in X. (Polen), verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für den Flugbetrieb vorgeschriebene sog. "nominated persons" saßen in T.. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge des Modells Airbus A-320 von vier Basen aus (X., R., Q. und T.). In R. waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in X. durchgeführten Wartung wechselten. Weiter hatte die Beklagte zu 1) in R. als Ansprechpartner für das Personal und Externe einen sog. "Base Captain" eingesetzt, dessen Befugnisse im Betriebshandbuch, Teil A, Ziffer 1.3.5 ("Operations Manual", im Folgenden OMA, Anlage K13, deren S. 37 f.) festgehalten waren, und einen "Base Supervisor". Inwieweit der Base Captain Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Basis hatte, ist streitig. Wesentliche Personalentscheidungen z. B. über Einstellungen und Kündigungen traf er nicht, setzte aber zumindest Entscheidungen der Unternehmensleitung in "ad hoc-Maßnahmen" gegenüber dem Personal der Basis um. Die Beklagte zu 1) hatte am Flughafen R. neben Parkplätzen und einem Schulungsraum einen Crewraum angemietet, in dem Schreibtische mit Telefon- und Telefaxanschlüssen eingerichtet waren. Einen Betriebsrat gab es nicht. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in R.. Er musste sich zur Aufnahme seiner Tätigkeiten nicht an einen anderen Ort begeben, weil die Beklagte zu 1) lediglich sog. "point-to-point-Verbindungen" anbot. Die Beklagte zu 1) hatte am Standort R. den Status eines sog. "Home base carriers", der mit bestimmten Privilegien, insbesondere betreffend Start- und Landerechte in der Nacht, verbunden war. Voraussetzung für die Erteilung dieses Status durch das NRW-Verkehrsministerium war das Vorhalten eines durch das Luftfahrtbundesamtes anerk...