Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Direktionsrechtes
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber ist aufgrun der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wegedes Direktionsrechtes berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen und Kontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise aufeinem der Betriebshöfe zu beenden.Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw.enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitregelung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungskündigung hätte geändert werden können.
Normenkette
BMT-G II § 15
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 6 Ca 3482/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist – ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren – bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt.
In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmateltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anordnung der Beklagten, wonach ihre Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden, hinnehmen muß. Bisher hatte er seinen Dienst in der Weise aufgenommen, daß er zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginns an der seinem Wohnort nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstieg und seine Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr er bei Dienstende.
Mit Zustimmung des Betriebsrates wies die Beklagte die Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen Ende Dezember 1997 mit Wirkung vom 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen bzw. zu beenden. Zugleich versucht die Beklagte, dieses Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen.
Der Kläger hält die Weisung der Beklagten insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil er der Auffassung ist, die bisherige Dienstregelung sei Bestandteil des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien geworden, so daß sie nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Diese Änderungskündigung sei aber wiederum aus den von ihm dargestellten Gründen unwirksam.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die bisherige praktizierte Handhabung über den Dienstbeginn bzw. dem Dienstende nicht Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das angefochtene Urteil hat die Klage abgewiesen und hierbei insbesondere darauf abgestellt, daß die zwischen den Parteien streitigen Arbeitsbedingungen rechtswirksam durch Ausübung des Direktionsrechtes zum 01.01.1998 geändert worden seien.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter. Er weist insbesondere darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichtes im Widerspruch zu der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 – 13 (14) Sa 853/98 – stehe und verkannt worden sei, daß vorliegend gerade eine bindende Absprache zwischen den Parteien über den Dienstbeginn bzw. das Dienstende vorgelegen habe.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.1999, Aktenzeichen 6 Ca 3482/98, zugestellt am 15.04.1999, abzuändern und festzustellen, daß
- die Dienstanordnung der Beklagten unwirksam ist, wonach der Dienst des Klägers am Betriebshof zu beginnen und zu enden habe;
- die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 07.05.1998, zugegangen am 08.05. und 09.05.1998, unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, bei der betrieblichen Praxis habe es sich allein um eine Anweisung im Sinne des § 15 BMT-G hinsichtlich des Ortes für die Arbeitsaufnahme und die Arbeitsbeendigung gehandelt, die jederzeit habe aus den von ihr dargelegten Gründen geändert werden könne.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend ist hierzu und zu den Einwänden der Berufung im einzelnen festzustellen:
1. Im Anschluß an die Erklärungen des Klägers in der mün...