Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnisses von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.

2. Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber und den Zeiten danach zu differenzieren.

 

Normenkette

BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.10.2016; Aktenzeichen 12 Ca 1574/16)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2016 - Az.: 12 Ca 1574/16 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe eine dem Kläger zustehende Altersversorgung aus einer Pensionsversicherung auf die von der Arbeitgeberin geschuldete Betriebsrente anrechenbar ist.

Der am 20.11.1944 geborene Kläger war seit dem 01.10.1973 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete mit seiner Pensionierung zum 30.11.2009. Seit dem 01.12.2009 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente.

Bereits seit April 1965 war der Kläger beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes im Rahmen einer Zusatzpensionsversicherung versichert. Der Beamtenversicherungsverein firmierte später in BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) um. Gemäß der Versicherungsbedingungen (Stand 8/2008) - wegen deren Einzelheiten auf Bl. 272 ff. d.A. verwiesen wird - erhielten die Mitarbeiter der dem BVV angeschlossenen Banken bzw. deren Hinterbliebene die Versorgungsleistungen aufgrund abgeschlossener Versicherungsverträge direkt vom BVV. Bis September 1973 waren 2/3 der Beiträge jeweils von den Vorarbeitgebern des Klägers und 1/3 von ihm selbst entrichtet worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtete sich, diese Versicherung entsprechend fortzuführen. Unter § 12 des Arbeitsvertrages vom 26.09.1973 heißt es hierzu:

"Wir sind damit einverstanden, daß Ihre beim Beamtenversicherungsverein (BVV) bestehende Zusatzversicherung weitergeführt wird, wobei die Bank einen 2/3 Anteil des Beitrages übernimmt, während der restliche 1/3-Anteil zu Ihren Lasten geht."

Zugleich wurde vereinbart, dass § 7 des Arbeitsvertrages - der formularmäßig eine Aufnahme in eine Zusatz-Pensionsversicherung bei der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt beinhaltete - seine Gültigkeit verlieren sollte. Auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung entrichteten die Parteien in der Folgezeit bis einschließlich zum 31.12.1986 vereinbarungsgemäß Beiträge im Verhältnis von 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte).

Unter dem Datum des 29.10.1986 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.01.1987 einen neuen Anstellungsvertrag (Anlage K 1). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

"...

7 Die Bank gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.

Basis für die Berechnung des Ruhegehaltes ist das vereinbarte Brutto-Jahresgrundgehalt. ...

Das Ruhegehalt beträgt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Höhe des Ruhegehaltes 60 v.H. des Grundgehaltes (ruhegehaltfähige Bezüge).

Das Ruhegehalt erhöht sich

...

nach mehr als 10-jähriger Vertragszeit

ab 01.01.1997 auf75 v.H.

des Grundgehaltes.

8. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn Sie dienstunfähig sind.

...

11. Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. ... Ebenso werden die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherun...

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