Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingriff in Versorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
Wenn eine Konzernbetriebsvereinbarung in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse einer Altersversorgungszusage eingreift, ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Partner der Konzernbetriebsvereinbarung abzustellen.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 8 Ca 3162/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 – 8 Ca 3162/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsplans der M. AG, Düsseldorf, und der dem Pensionsplan angeschlossenen Gesellschaften der L-Gruppe vom 02.01.1989 (PP 89) sind über den bereits festgestellten Teilwert von 10.936,53 EUR hinaus mit weiteren 261,47 EUR zugunsten des PSVaG zur Tabelle festzustellen.
Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird der weiter gehende Widerspruch des Beklagten gegen die vom Kläger angemeldete Forderung für begründet erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaften des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung.
Der am 20.11.1948 geborene Kläger war vom 01.03.1975 bis zum 31.01.1999 bei der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Konstrukteur beschäftigt. Beklagter ist der Insolvenzverwalter.
Zunächst bestand das Arbeitsverhältnis mit der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH. In dem vom 28.02./03.03.1975 datierten Arbeitsvertrag heißt es zu Ziffer 5:
„Wir gewähren Ihnen zusätzliche Sozialleistungen wie … Altersversorgung … im Rahmen der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. der gültigen Richtlinien.”
Die Grundsätze, nach denen die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversor-gung der Betriebsangehörigen geregelt wurde, enthielt die Versorgungs-ordnung der Q. L. Rohrleitungsbau GmbH vom 09.12.1965 – (im folgenden: VO 65), zu der Versorgungsrichtlinien erlassen waren (im folgenden: VRL 65). U.a. enthielt die VO 65 folgende Regelungen:
„III. Entstehung des Anspruchs
…
Die Altersgrenze ist bei männlichen Betriebsangehörigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Betriebsangehörigen mit Vollen dung des 60. Lebensjahres erreicht.
…
IV. Höhe des Anspruchs
Bemessungsgrundlage für die Altersrente ist die Hälfte des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich der anrechnungsfähigen Sozialrenten.
Hiervon werden für jedes rentenfähige Dienstjahr 2%, insgesamt jedoch höchstens 50% als Altersrente gewährt.
…”
Gemäß den VRL 65 ist „der für die Berechnung der zugesagten Altersrente maßgebliche rentenfähige Arbeitsverdienst … das am letzten Bilanzstichtag vor Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche monatliche Grundgehalt”.
Zum 01.01.1985 wurde die Q. L. Rohrleitungsbau GmbH mit der Firma B. Mineralölbau zur B.-L. Anlagen- und Rohrleitungsbau GmbH und diese Gesellschaft mit der G. M. GmbH verschmolzen, deren Firma am 06.05.1986 in M. GmbH geändert und am 22.05.1986 in die M. AG umgewandelt wurde. Diese war Bestandteil eines Konzerns, dessen Muttergesellschaft eine G.-M.-Stiftung war. Die M. AG war wiederum Muttergesellschaft eines (Teil –) Konzerns. Hinsichtlich der Konzernstruktur wird auf die von dem Beklagten überreichte Übersicht über die an dem Gesamtkonzern beteiligten Unternehmen des Jahres 1988 (Bl. 807 d.A.) Bezug genommen.
Die M. AG war Mitte der 80er Jahre in drei Unternehmensbereichen tätig. Dabei handelte es sich um den Dampfkessel- und Anlagenbau, den Bereich der Umwelttechnik sowie den Anlagen- und Rohrleitungsbau. Die Sparte Rohrleitungsbau war vornehmlich als Dienstleister für den Kraftwerksbau tätig und hing folglich von ihm ab.
In den zum M.-Konzern gehörenden Unternehmen bestanden unter-schiedlich ausgestaltete Versorgungswerke. Mit dem Konzernbetriebsrat wurde jahrelang über eine konzerneinheitliche Altersversorgung, u.a. unter Einbeziehung bislang unversorgter Mitarbeiter, verhandelt. Ein Beratungsinstitut für betriebliche Altersversorgung erstellte am 11.03.1985 ein versicherungs-mathematisches Gutachten „über die Pensionsverbindlichkeiten der M.-Gruppe zum 31.12.1983 ff.”, ein Anschlussgutachten vom 22.08.1985 und am 30.08.1988 ein weiteres Gutachten „über die Pensionsverbindlichkeiten der M.-Gruppe zum 31.12.1988 und 31.12.1998”. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf die Anlagen B 6 (Bl. 101 – 124 d.A.), B 18 (Bl. 231 – 243 d.A.) und B 22 (Bl. 268 – 295 d.A.) Bezug genommen.
Nach langjährigen Verhandlungen kam unter dem Datum des 02.01.1989 eine Konzernbetriebsvereinbarung „Pensionsplan der M. AG, ...