Verfahrensgang

ArbG Solingen (Aktenzeichen 2 Ca 37/98)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.12.1998 – 2 Ca 37/98 – wird abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers gemäß Schreiben vom 19.12.1997 unwirksam ist.
  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.02.1997 Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hat und die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für den Eingruppierungsfeststellungsantrag (1 b)) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst)/VKA zu zahlen, und ob eine Änderung seiner Arbeitsaufgaben wirksam ist.

Der am 25.03.1947 geborene Kläger, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann und einen Sparkassenfachlehrgang mit Abschluss als Sparkassenbetriebswirt absolviert hat, steht zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1973 in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12.09.1973 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung richtet und der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert wird.

Mit Schreiben vom 11.09.1989 übertrug die Beklagte dem Kläger zunächst bis zum 30.03.1990 auf Probe die Stelle eines Wertpapier-Spezialberaters bei der Bezirksdirektion I. Danach oblag dem Kläger die Beratung der Geschäftsstellen und deren Kunden in dieser Bezirksdirektion. Sein Arbeitsplatz befand sich in den Räumen der Geschäftsstelle O.; er hatte jedoch auch Beratungsgespräche in den anderen Geschäftsstellen und bei Kunden zu führen. Vor und während dieser Tätigkeit nahm der Kläger an diversen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teil. Mit Schreiben der Beklagten vom 30.03.1990 wurde ihm die Stelle des Wertpapier-Spezialberaters der BD 3080-O. auf Dauer übertragen.

Ab dem 01.04.1990 zahlte die Beklagte dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Ab dem 01.04.1994 erhielt er zusätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a und III BAT. Mit Schreiben vom 31.07.1995 und 18.07.1996 beantragte der Kläger, ihn in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren.

Zu Beginn seiner Tätigkeit als Wertpapier-Spezialberater beriet der Kläger Kundinnen und Kunden, die Depots bei der Beklagten mit Wertpapieren zu einem Nominalwert oder Kurswert von insgesamt 50.000 DM und mehr hatten. Ab 1992 oder 1993 war er nur noch für Kundinnen und Kunden mit Aktiendepots zum Kurswert ab 100.000 DM und Depots für sonstige Wertpapiere zum Nominalwert ab 100.000 DM zuständig. Die Kundenbetreuung erledigte er zu ca. 80 % seiner Arbeitszeit; im Übrigen war er mit der Beratung der Geschäftsstellen befasst.

Als Wertpapier-Spezialberater durfte der Kläger Empfehlungen für Aktiengeschäfte ohne Einschränkungen, für Rentenwerte jeder Bonität und für alle Fonds, für Neugeschäfte mit allen Bundeswertpapieren und für alle sonstigen Wertpapiergeschäfte, z. B. Genussschein-Geschäfte, Niedrigzinsanleihen, Optionsanleihen-Geschäfte, Optionen, Optionsschein-Geschäfte, Spezialitätenfonds, Termingeschäfte, Derivate, DM-Auslandsanleihen, Währungsanleihen, Währungstermin-Geschäfte und geschlossene Immobilienfonds, abgeben.

Eine umfassende Wertpapierberatung durch den Kläger umfasste folgende Tätigkeiten:

  1. Vermögensanalyse erstellen – diese bezieht sich auf die gesamte Vermögensstruktur, den Kapitalbedarf, Zinsbedarf, die Fälligkeiten, die Risikobereitschaft des Kunden und die steuerlichen Aspekte.
  2. Depotanalyse erstellen – diese bezieht sich u. a. auf die Depotstruktur und die Risikostruktur.
  3. Wertpapieranalyse erstellen

    1. Aktienanalyse – im Rahmen einer allgemeinen Analyse waren u. a. die Aktienarten, Sonderformen, Kurse, Aktionärsrechte und die Marktsituation der Aktiengesellschaften zu ermitteln; die ergänzende Fundamentalanalyse betraf die Auswertung von Studien und Empfehlungen; zusätzlich fertigte der Kläger Chart-Analysen.
    2. Rentenanalyse – hierbei sind u. a. unterschiedliche Rendite-Berechnungen zu beachten; auch muss die Emittentenbonität analysiert werden.
    3. Optionsscheinanalyse – hierbei muss unterschieden werden zwischen Index-, Zins-, Währungs- und Aktien-Optionsscheinen sowie Optionsanleihen.
    4. Segmentanalyse – hierbei geht es um die Analyse der Markt-Segmente amtlicher Handel, geregelter Markt, Freiverkehr und neuer Markt bzw. Handel nur über den Emittenten.
    5. Risiken-Analyse – Limits/Eingrenzung von Risiken.
    6. Absicherungen und Gegengeschäfte in Erwägung ziehen.
    7. Investment-Fonds analysieren – hierbei sind Anlagegrundsätze, Fondsvermögen, Depotbankverhältnisse, Vertrieb und Wertentwicklungen zu berücksichtigen.

Auf der Basis der An...

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