Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Anrechnung von Dienstzeiten. Anerkennung von Beschäftigungszeiten aus einer Betriebsvereinbarung. Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage. Zur Verjährung von Ansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen, da sie normativen Charakter haben.

 

Normenkette

BGB §§ 195-196, 199 Abs. 1, § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.12.2012; Aktenzeichen 3 Ca 2674/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2014; Aktenzeichen 8 AZR 757/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - 3 Ca 2674/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten.

Der am 31.08.1963 geborene Kläger absolvierte bei der T. AG vom 01.09.1979 bis zum 31.01.1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war danach bis zum 31.03.2005 bei der T. AG bzw. bei zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007 war der Kläger bei der b.&p. iTec GmbH, einer nicht zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Seit dem 01.10.2007 ist der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge zur Anwendung kommen und die beigefügte Arbeitsordnung sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. Firmenrichtlinien gelten.

Die Beklagte, ursprünglich ein Joint-Venture-Unternehmen, wurde zum 01.10.1999 unter der Firma "G. T. Computers GmbH" gegründet. Anteilseigner waren zunächst die Firma G. Ltd (Japan) und die T. AG zu jeweils 50 %. Zum 01.10.1999 gliederte die T. AG ihren Geschäftsbereich "ICP" aus und übertrug ihn im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte. Zum 01.04.2009 übertrug die T. AG ihre Geschäftsanteile an der Beklagten vollständig auf die G. Ltd (Japan). Seitdem firmiert die Beklagte als 100 %Tochterunternehmen der G. Ltd (Japan) unter dem Namen "G. Technology Solutions GmbH".

In einer "Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit" zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 11.04.2001 (Bl. 184 d. A.) heißt es wie folgt:

"1. In der FSC findet die Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG zu den Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 Anwendung.

2. Der 1. Nachtrag vom 30.10.2000 zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 wird in der FSC ebenfalls sinngemäß angewandt.

3. Die Dienstzeitrichtlinien 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000, sind dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt."

In dem "1. Nachtrag zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99" (Bl. 185 d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

"Dienstzeitrichtlinien

Die einem permanenten Wandel unterzogene Unternehmensstruktur und Rückmeldungen aus der Praxis haben uns dazu veranlasst, die mit dem ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 eingeführten, seit dem 01.01.1999 wirksamen und deutlich vereinfachten Dienstzeitrichtlinien erneut zu optimieren.

Hierbei sind besonders folgende Änderungen hervorzuheben:

Für die Anerkennung von Zeiten bei T.-Gesellschaften wird nicht mehr ein T.-Anteil von mind. 50% zum 30.09. des Geschäftsjahres vorausgesetzt, das dem Austritt des Mitarbeiters aus der betreffenden Gesellschaft unmittelbar vorausgeht. Stattdessen gilt künftig:

Die nach dem 31.12.1998 bei in- und ausländischen T.-Gesellschaften verbrachten Beschäftigungszeiten sowie die von den betreffenden Gesellschaften zusätzlich anerkannten Zeiten gelten als Dienstzeit bei der T. AG.

T.-Gesellschaften sind alle verbundenen Unternehmen (i.d.R. T.-Anteil 50%; aber auch geringere Beteiligungen sind möglich, sofern Beherrschung durch die T. AG gegeben ist).

(...)

Die Modifizierungen dieses 1. Nachtrags gelten für alle Eintritte in die T. AG ab 01.10.2000.

Dieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben."

In der als Anhang beigefügten Dienstzeitrichtlinie vom 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000 (Bl. 186 ff d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

"Dienstzeitrichtlinien der T. AG

1. Einführung

Die Dienstzeitrichtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang neben der aktuellen Beschäftigung bei der T. AG (...) u.b.. auch Zeiten einer Ausbildung oder eines früheren Beschäftigungsverhältnisses in der T. AG, Beschäftigungszeiten bei in- und ausländischen T.-Gesellschaften oder fremden Arbeitgebern als Firmendienstzeit anerkannt werden.

Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber die Anerkennung bestimmter Zeiten als Firmendienstzeit vor (z.B. im Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Mutterschutzgesetz). Einzelheiten sind ebenfalls in den Dienstzeitrichtlinien erläutert.

Um allen Anforderungen zu genügen, ist die Ermittlung von bis zu fünf Stichtagen (Erläuterungen in Anlage 1) erforderlich:

(...)

Die Erläuterungen zu den Stichtagen in Anlage 1 sind...

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