Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines während des laufenden Jahres ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines Bonus
Leitsatz (amtlich)
Zur Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezüglich Bonuszahlungen im Bankenbereich, hinsichtlich derer der Arbeitgeber mit Blick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Bezugszeitraums differenziert.
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine Bank Mitarbeitern auf der Ebene der sogenannten B-Direktorin leistungsabhängig Boni zwischen Null und 70.000 EUR gewährt und hat sie einige Jahre zuvor die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung noch fortbesteht, diesen Vorbehalt in den Folgejahren aber nicht wiederholt, so ist davon auszugehen, dass mit der Bonuszahlung das Ziel der Honorierung der erbrachten Leistungen verfolgt wird und nicht, eine Motivation für den Verbleib des Mitarbeiters im Unternehmen zu schaffen.
2. Handelt es sich aber um eine Honorierung erbrachter Leistungen, so stellt es keinen sachlichen Grund dar, Mitarbeiter, die während des laufenden Jahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, von der Zahlung eines Bonus auszuschließen. Dieser ist daher zumindest anteilig für den Zeitraum der Betriebszugehörigkeit zu gewähren.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.2015; Aktenzeichen 3 Ca 5022/15) |
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.10.2015 - Az. 3 Ca 5022/15 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.500,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt einen Bonusanspruch für das Kalenderjahr 2014.
Der Kläger war ab dem 01.11.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.12.2001 (Blatt 7 ff. der Akte) als Privatkundenbetreuer innerhalb des Geschäftsbereichs Privatkundengeschäft eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.04.2008 ermächtigte die Beklagte den Kläger, im Außenverhältnis den Titel "Direktor" zu führen, im Innenverhältnis gehörte der Kläger zur zuletzt rund 150 bis 180 Arbeitnehmer starken Gruppe der sog. "B-Direktoren". Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 30.09.2014; er wurde ab dem 16.06.2014 von der Arbeitsleistung bezahlt freigestellt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht keinerlei Regelungen zur Zahlung eines Bonus vor. Für die Jahre 2010 bis 2012 erhielt der Kläger jeweils eine Bonuszahlung von 45.000,00 Euro brutto, für das Jahr 2013 eine von 50.000,00 Euro brutto. Der Bonus gelangte jeweils im Monat März des Folgejahres zur Auszahlung. In den entsprechenden Begleitanschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen in der Zukunft begründet. In den Anschreiben aus Februar 2011 und Februar 2012 erklärte die Beklagte zudem einen Vorbehalt, wonach der Sonderzahlungsanspruch entfallen solle, wenn das Anstellungsverhältnis zur Beklagten trotz deren vertragsgemäßen Verhaltens bis zum Auszahlungszeitpunkt vom Mitarbeiter selbst gekündigt wurde oder die Beklagte es ihrerseits aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hatte. Spätere Anschreiben enthielten diesen Passus nicht mehr. Über die Zahlung und Höhe der Boni für die einzelnen Mitarbeiter entscheidet der Vorstand auf der jährlichen Personalklausur im Februar. Nach dem Geschäftsergebnis der Bank richtet sich das für die Bonuszahlungen zur Verfügung stehende Volumen. Als Kriterien für den Bonus werden der Ergebnisbeitrag des jeweiligen Geschäftsbereichs und die persönliche Leistung des Mitarbeiters berücksichtigt, ohne dass die Gewichtung der Kriterien zueinander festgelegt ist.
Für das Jahr 2014 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Bonus an den Kläger mit dem Hinweis ab, dass dieser nur für die Mitarbeiter gezahlt werde, die nicht während des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden. Eine Mitteilung gegenüber den Mitarbeitern hierüber war zuvor nicht erfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung eines anteiligen Bonus für das Geschäftsjahr 2014 zustehe, da er ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werde als seine Kollegen. Da die Zahlung des Bonus von leistungs- und damit vergangenheitsbezogenen Kriterien abhänge, könne die Beklagte ihm die zusätzliche Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen nicht vorenthalten. Zur Bezifferung seines Anspruchs benötige er eine Auskunft über die Höhe der Boni der Kollegen, die bei vergleichbarer Leistungsstärke seinem Bereich und seiner Hierarchieebene angehörten, für die Jahre 2013 und 2014, um seinen eigenen Anspruch beziffern zu können. Im Ergebnis sei aber nicht davon auszugehen, dass sein Bonus - zeitanteilig betrachtet - g...