Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Leistungen. Betriebsrente. Erfüllung. Leistungbestimmung. Aufrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Altersversorgung setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist und nicht einem anderen Zweck dient. Von der Altersversorgung abzugrenzen sind Übergangsgelder, durch deren Zahlung die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrückt werden soll. Nach den Voraussetzungen und dem Beginn der „betrieblichen Leistung” ist diese als eine solche Übergangsversorgung anzusehen.
Normenkette
BGB §§ 315, 362 Abs. 1, § 394
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 06.11.2009; Aktenzeichen 5 Ca 4792/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.11.2009 – 5 Ca 4792/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch über die Nachzahlung sog. betrieblicher Leistungen sowie die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 26.01.1941 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.03.1992 als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sie betrieb ein Unternehmen des Steinkohlebergbaus und war Mitglied des Bochumer Verbandes. Dem Kläger sagte sie eine betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO) zu. Nach § 3 der seit dem 22.12.1974 geltenden Leistungsordnung (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das bei jeder Änderung der Gruppenbeträge neu zu berechnende Ruhegeld wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 8 dieser Leistungsordnung angerechnet. Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. Die neue Leistungsordnung (LO 1985) sieht unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:
„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”
Beginnend ab dem 01.01.1985 passte der Bochumer Verband alle drei Jahre die laufenden Betriebsrenten an.
Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten bezog der Kläger zunächst Anpassungsgeld und später Knappschaftsausgleichsleistungen. Die Beklagte zahlte an ihn daneben gemäß der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 vom 16.06.1983 bis zum 31.01.2001 betriebliche Leistungen für „außertarifliche Angestellte, die im Rahmen der Anpassungsmaßnahmen im Steinkohlebergbau vorzeitig ausscheiden”. Diese Richtlinie enthielt folgende Bestimmungen:
„I. Erfasster Personenkreis und Grundvoraussetzungen:
Das Unternehmen erklärt sich bereit, für außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte), die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstilllegung oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden, neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld betriebliche Leistungen zu gewähren.
Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld, noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen.
II. Berechnung der betrieblichen Leistungen
a) Die betrieblichen Leistungen werden grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet ….
b) Auf diese betrieblichen Leistungen werden alle von dritter Seite aus Anlass der Entlassung oder im Zusammenhang mit dem aufgelösten Arbeitsverhältnis gewährten Leistungen angerechnet, auch alle gemäß § 8 Leistungsordnung Bochumer Verband anzurechnenden Leistungen. Dabei wird Anpassungsgeld wie eine Rente behandelt.
…
h) Eine Neuberechnung der betrieblichen Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung des konstanten Differenzbetrages zwischen den gemäß Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechneten und den zu zahlenden betrieblichen Leistungen
- bei Änderungen der Höhe des Anpassungsgeldes
- bei Änderungen der Gruppenbeträge Bochumer Verband. …
III. Wegfall der Leistungen
Die betrieblichen Leistungen entfallen, wenn
…
3. ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge aus dem Bochumer Verband besteht.
XI. AT-Angestellte mit Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)
Die für Anpassungsgeldempfänger geltenden Bestimmungen werden auch angewandt
- bei außertariflichen Angestellten, die im Rahmen von Stilllegungsmaßnahmen ausscheiden und unmittelbar die KAL und in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes errechnete betriebliche Leistungen (nicht Wartegeld) erhalten
- bei außertariflichen Angestellten, die im Rahmen einer KAL-Richtlinie ausscheiden und in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes errechnete betriebliche Leistungen erhalten.
…”
Entsprechend der Beschlussfassung des Bochumer Verbandes zur Anpassung der Ru...