Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 08.12.1999; Aktenzeichen 3 Ca 4541/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.12.1999 – 3 Ca 4541/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu zahlen.
Der am 11.09.1935 geborene Kläger war seit dem 11.03.1974 an der Justizvollzugsschule des beklagten Landes vollzeitig beschäftigt. Er wurde dort zunächst als Hausmeister und später als Fahrer eingesetzt. Während seiner Tätigkeit als Fahrer der Justizvollzugsschule hatte der Kläger etwa drei Stunden pro Tag Gefangene im Rahmen des offenen Strafvollzugs zur Justizvollzugsanstalt in R. zu bringen und dort wieder abzuholen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten kraft einzelvertraglicher Abrede die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder vom 27.02.1964 und der diesen ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge.
Das beklagte Land zahlte an den Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.1991 eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese Stellenzulage beläuft sich seit dem 01.01.1998 auf monatlich 186,84 DM brutto. Im Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27.11.1975 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 24.04.1991 heißt es in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Verwaltungen und Betriebe der Länder, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) fallen.
§ 2
Zulage
(1) Die Arbeiter erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie sie die Beamten des Arbeitgebers bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
….”
Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes hat in der Fassung ab dem 01.01.1999 folgenden Wortlaut:
„Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.”
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23.04.1998 – 2 C 1.97 – erkannt hatte, dass ein Beamter an einer Justizvollzugsschule keinen Anspruch auf die Stellenzulage habe, teilte das beklagte Land dem Kläger in einem Schreiben vom 11.08.1999 mit, dass die Zahlung der Zulage auf der Grundlage eines Erlasses des Justizministeriums mit Ablauf des Monats eingestellt werde.
Der Kläger hat beantragt, an ihn über den 31.08.1999 hinaus weiter die so genannte Gitterzulage von monatlich 186,– DM brutto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.12.1999 abgewiesen. Gegen das ihm am 31.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.2000 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Da das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich durch Erreichen der Altersgrenze sein Ende gefunden hat, beantragt der Kläger nur noch,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 30.09.2000 die so genannte Gitterzulage in Höhe von insgesamt 2.418,– DM brutto zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf weitere Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
1. Das beklagte Land ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Anstalten verpflichtet, die Stellenzulage zu zahlen, da es sich bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers nicht um eine Justizvollzugseinrichtung im Tarifsinne handelt.
a) Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages erhalten Arbeiter „bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatr...