Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 538/18 v. 10.05.2019 und LAG Düsseldorf 12 Sa 616/18 v. 22.05.2019

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2019, 6 Sa 538/18 und Urteil vom 22.05.2019, 12 Sa 616/18

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 17 Abs. 1-2; BGB § 613 a; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 4; BGB §§ 305, 623; InsO §§ 55, 113

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.2018; Aktenzeichen 5 Ca 922/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2018 - AZ 5 Ca 922/18 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird diesbezüglich allerdings gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausgeschlossen.

  • III.

    Die Revision wird mit Ausnahme des Unterliegens mit dem Zahlungsantrag betreffend den Nachteilsausgleich für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin), einer Fluggesellschaft mit Sitz in C.. Die am 10.03.1961 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 30.10.1986 bei der M. M.-Unternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden: M.) als Flugbegleiterin beschäftigt. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin war der noch mit der M. unter ihrem Geburtsnamen V. abgeschlossene Arbeitsvertrag, der in einer Zusatz-Vereinbarung u.a. Folgendes beinhaltete:

"Dienstlicher Wohnsitz ist E..

Frau V. wird Ihren Wohnsitz so wählen, daß sie bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst antreten kann. ..."

Arbeitsvertraglich wurde zudem auf die "Kündigungsbestimmungen des entsprechenden Manteltarifs" verwiesen. In § 50 Abs. 3 des ab dem 01.01.2007 gültigen Manteltarifvertrages Nr. 11 Kabinenpersonal M. hieß es:

"Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und zusätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren, kann nicht ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden. Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 48 und 49 dieses Tarifvertrages."

Im Jahr 2011 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer aufnehmenden Verschmelzung auf die Schuldnerin über.

Die Klägerin wurde auf verschiedenen Flugrouten und in wechselnden Flugzeugen mit unterschiedlichen Crews vor allem auf Langstreckenflügen eingesetzt. Ihre Homebase war der Flughafen E.. Zuletzt bezog sie ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von durchschnittlich 3.191,62 EUR.

Die Schuldnerin verfügte über Flugzeuge der Typen Airbus A 319, Airbus A 320, Airbus A 321, Airbus A 330-200 und Boeing. Weitere Flugzeuge wurden von Tochtergesellschaften genutzt. Keines der Flugzeuge stand zuletzt im Eigentum der Schuldnerin; sämtliche Maschinen wurden geleast. Die Schuldnerin hatte mehrere tausend Slots inne. Unter einem Slot versteht man das Recht, an sog. koordinierten Flughäfen innerhalb bestimmter Zeitfenster ein Flugzeug starten oder landen zu lassen. Nach Angaben des Beklagten waren bei der Schuldnerin mit Stand August 2017 über 6.121 Personen beschäftigt, aufgegliedert in 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Sie verfügte über Stationen in den Flughäfen C., E., N., G., T., I., L., Q., O. und M.. Soweit Cockpitpersonal oder Kabinenpersonal an anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. Proceeding, d.h. Arbeitsantritt war am Dienstort, von dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Kosten der Schuldnerin zu dem Einsatzflughafen transportiert wurde.

Spätestens ab dem 01.07.2017 gab es folgende Organisationsstruktur: Die höchste operative Ebene im Bereich "Flug" bekleidete Herr P. als "Head of Flight Operations" in C.. Ihm unterstellt waren die Abteilung Cabin Crew mit der Leiterin Frau X. sowie die Abteilung Crew Operations mit der Leiterin Frau F., beide angesiedelt in C.. Die individuellen Flugpläne wurden zuletzt in der Abteilung Crew Planning in C. für den gesamten Flugbetrieb erstellt. Dieser oblag die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Kabinencrews einschließlich der Einsatzplanung des Kabinencrew-Verkehrs zwischen den einzelnen Stationen, der Kabinencrew-Kapazitätsplanung, der Erstellung der Dienstpläne und die Urlaubsplanung für das Kabinenpersonal.

Frau X. waren zwei Regionalmanager unterstellt, und zwar der für E. und "West" zuständige Regionalmanager West, Herr O., sowie eine für C., N., G., T., I., O. und M. zuständige Regionalmanagerin Nord und Süd. Die Regionalmanager waren als Flugbegleiter angestellt und in der Regel weiterhin im operativen Flugbetrieb eingesetzt. U.a. nahmen sie an Personalgesprächen über Einstellungen bzw. Änderungen von Arbeitsverträgen teil. Welche Kompetenzen die R...

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