Entscheidungsstichwort (Thema)
BRTV Bau Berufskraftfahrer. Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Normenkette
Tarifgruppe M 4/2/M III 2 BRTV Bau
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 13 Ca 1531/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom07.11.2003 – 13 Ca 1531/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Funke, Janssen, Voßen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.12.2004 durch Wilden Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Dokument-Index HI1325349 |
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