Leitsatz (redaktionell)

Der ordnungsgemäße Widerspruch nach BetrVG § 102 Abs 3 Nr 1 setzt voraus, daß der Betriebsrat in bezug auf gegeneinander austauschbare Arbeitnehmer unter Angabe konkreter Sozialdaten dieser Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getroffene Auswahl beanstandet.

 

Fundstellen

BB 1976, 1462 (LT1)

DB 1976, 1065 (LT1)

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