Leitsatz (redaktionell)
Der ordnungsgemäße Widerspruch nach BetrVG § 102 Abs 3 Nr 1 setzt voraus, daß der Betriebsrat in bezug auf gegeneinander austauschbare Arbeitnehmer unter Angabe konkreter Sozialdaten dieser Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getroffene Auswahl beanstandet.
Fundstellen
BB 1976, 1462 (LT1) |
DB 1976, 1065 (LT1) |
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