Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 3 AZR 513/00)

 

Tenor

Das am 17.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts E. – 11 Ca 3196/98 – wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 1.4.1973 als Gewerkschaftssekretär bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 7.942,00 DM beschäftigt. Zuvor war er im öffentlichen Dienst tätig. Er ist Begünstigter e. Unterstützungskasse des E. e.V., e. Beklagte ist eines e. Trägerunternehmen e. Unterstützungskasse. Maßgebend für die betriebliche Altersversorgung des Klägers waren die Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88), die aufgrund einer Gesamtzusage bzw. einer vertraglichen Einheitsregelung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden waren. Bei den UR 88 – auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 18 ff d.A.) – handelt es sich um ein Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von ursprünglich 75 %, seit 1988 von 70 % und einer zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen e. Unterstützung nach den UR 88 und e. Unterstützung, die sich aus den bis zum 31.3.1988 gültigen Unterstützungsrichtlinien ergeben hätte, dienenden sog. Altlastregelung. Die Finanzierung erfolgt über ein Kapitaldeckungsverfahren, wonach für die laufenden Versorgungsleistungen das Kapital zur Verfügung gestellt wird, die Anwartschaften aber ungedeckt sind.

Unter dem 6.6.1995 beschloss die Unterstützungskasse des E. e.V. eine Neuregelung e. Versorgung in Form e. sogenannten Versorgungsordnung 1995 (VO 95). Danach wendet das Mitglied e. Unterstützungskasse dieser für jeden Begünstigten monatlich einen Beitrag zu, e. zur vollständigen Vorausfinanzierung e. Anwartschaften über einen Versicherer verwandt wird. Die monatliche Unterstützung errechnet sich aus e. Summe von Rentenbausteinen, die während e. Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden. Muss die Unterstützung erst nach dem 60. Lebensjahr gewährt werden, erwirbt e. Begünstigte weitere Bausteine. Durch Gehaltsumwandlung können die Begünstigten zusätzliche Unterstützungsanwartschaften erhalten. Wegen des Inhalts e. Versorgungsordnung im Einzelnen wird auf Bl. 32 ff d.A. verwiesen.

Unter dem 23.1.1998 schloss e. Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine Vereinbarung über die Verteilung des vom Beklagten vorgegebenen Dotierungsrahmens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung kam es nicht.

Mit Schreiben vom 9.2.1998 widerrief e. Beklagte, e. e. VO 95 mit Wirkung vom 1.1.1998 beitrat, die Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung mit Wirkung zum 31.12.1997 und sagte gleichzeitig eine betriebliche Altersversorgung mit Wirkung vom 1.1.1998 auf e. Grundlage e. VO 95 zu, wobei die Beitragssätze zur VO 95 auf 62,5 % e. VO 95 festgesetzt wurden. Ab dem 1.1.1996 neu eingestellte Arbeitnehmer erhalten keine Altersversorgungszusage.

Der Beklagte erhält als Dachverband e. bei ihm organisierten Einzelgewerkschaften eine Umlage in Höhe von 12 % e. an die Einzelgewerkschaften von ihren Mitgliedern entrichteten Beiträge. Diese Beiträge belaufen sich auf 0,8 bis 1,2 % des jeweiligen Bruttoeinkommens.

Mit Schreiben vom 2.3.1998 nahm e. Kläger Bezug auf den bereits vorsorglich eingelegten Widerspruch gegen den Widerruf e. Versorgungszusage und beanspruchte die Weitergeltung e. bisherigen Altersversorgungsregelung.

Er besitzt nach den ihm vom Beklagten übermittelten Berechnungen eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 1.814,85 DM. Nach den UR 88 hätte er bis zum Eintritt des Unterstützungsfalls einen weiteren Zuwachs von 1.435,82 DM und damit eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 3.250,67 DM zu erwarten gehabt. Die Summe e. Rentenbausteine nach e. VO 95 bedeutet für ihn einen Zuwachs von 638,60 DM.

Der Beklagte hat in e. ersten Instanz zur Prognostizierung e. zukünftigen Entwicklung seiner betrieblichen Altersversorgung ein versicherungsmathematisches Gutachten e. B. Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH vom 24.10.1997 (Bl. 143 ff d.A.) sowie eine gutachterliche Stellungnahme dieser Gesellschaft „über das Bestehen triftiger Gründe zur Änderung e. betrieblichen Altersversorgung e. Mitarbeiter des Deutschen Gewerkschaftsbundes” vom 29.8.1997 (Bl. 339 ff d.A.) mit Auszügen aus einem Gutachten vom 12.11.1996 über die prognostizierten Aufwendungen für Altersversorgung und hochgerechnete ungedeckte Pensionsverpflichtungen (Bl. 350 ff d.A.) und in zweiter Instanz vom 4.9.1989 (Bl. 600 ff d.A.) vorgelegt sowie außerdem in zweiter Instanz Gutachten und Ergänzungsgutachten von Prof. P. Hanau (Bl. 475 ff d.A.). Der Kläger hat in erster Instanz auszugsweise, in zweiter Instanz vollständig ein Gutachten von Prof. U.-A. C. zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt e. Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen sowie auf die vorgelegten Geschäftsberichte des Beklagten wird verwiesen.

Der Kläger hat die Auffass...

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