Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Rechts auf Ausübung des Widerspruchs bei einem Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

I.

  1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½ Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
  2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung

Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 488/08 und 6 Sa 851/08

II.

  1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 –).
  2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5; BGB 242

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Aktenzeichen 8 Ca 1702/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen 8 AZR 872/08)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2084538

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