Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung und zusätzliche Altersversorgung nach Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Erfordernissen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Altersvorsorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000 wird durch eine lediglich nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützte, aber nicht rückgedeckte Zusage auf eine Betriebsrente nach einer betrieblichen Versorgungsordnung nicht genügt.

2. Die vom Arbeitgeber insoweit vorgenommenen Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sind keine „bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufwendungen zur Altersversorgung” im Sinne des § 10 Abs. 2 des o.g. Tarifvertrages, welche zu einer Verrechnung mit den tariflichen Ansprüchen berechtigen könnten. Auch auf die aus der bestehenden betrieblichen Versorgungszusage im Versorgungsfall zu erwartenden Leistungen kommt es nicht an.

 

Normenkette

Tarifvertrag über Altersversorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 4844/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 3 AZR 592/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.02.2002 – 3 Ca 4844/01 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers bei der Hamburger Pensionskasse 1905 VVaG 26,59 Euro für das Jahr 2000 und 159,52 Euro für das Jahr 2001 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, solange das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger besteht und der Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 25. Mai 2000 für den Groß- und Außenhandel in NRW in Kraft und auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, jeweils zum 30. November eines jeden Jahres, beginnend mit dem Jahr 2002, zugunsten des Klägers bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG 159,52 Euro einzuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Leistungen nach dem Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 25.05.2000 – abgeschlossen zwischen den in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels und Dienstleistungen in NRW zusammengeschlossenen Verbänden einerseits und der DAG sowie der Gewerkschaft HBV andererseits – geltend.

In dem vorgenannten Tarifvertrag heißt es unter anderem:

㤠2

1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung anbieten. Der Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung kann durch eine betriebliche Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, rückgedeckte, unmittelbare Versorgungszusage oder rückgedeckte Unterstützungskasse) oder durch die Mitgliedschaft in einer überbetrieblichen Pensionskasse oder rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Der Arbeitgeber kann auch Direktversicherungen abschließen. Die Entscheidung über die angebotene Versorgungseinrichtung trifft der Arbeitgeber.

2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Einrichtung gem. Ziff. 1 anbietet, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Anmeldung bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK). Die Tarifvertragsparteien schließen hierzu eine entsprechende Rahmenvereinbarung ab.

§ 3

Altersvorsorge

1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen und Auszubildende haben Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von DM 312,–/Euro 159,52 (Altersvorsorgebetrag), die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden muss. Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12.

2. Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 30. November eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger zugewendet. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Bei unterjährigem Ausscheiden wird der Teilbetrag bei der letzten Entgeltzahlung fällig.

§ 7

Rentenzahlung und Insolvenzversicherung

1. Die angebotene tarifliche Altersvorsorge muss neben weiteren möglichen Leistungsarten eine lebenslange Altersrente umfassen und einen an den/die Arbeitnehmer/in insolvenzsicher verpfändeten Anspruch im Wert der eingezahlten Beträge garantieren.

§ 10

Anrechnung bestehender Leistungen

Etwa bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden von dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. Bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen zur Altersversorgung können mit den nach diesem Vertrag bestehenden Ansprüchen gem. § 3 Ziff. 1 verrechnet werden.”

Mit Schreiben vom 21.02.2001 machte der Kläger unter Hinweis auf die Tarifgebundenheit des Unternehmens Ansprüche auf Beitragsentrichtung nach dem vorgenannten Tarifvertrag geltend.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin antwortete mit Schreiben vom 05.04.2001. In diesem Schreiben verwies sie darauf:

„Der Tarifvertrag über Altersvorsorge sieht in § 10 vor, dass bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen für die Altersvorsorge des Mitarbeiters mit den Ansprüchen gem. § 3 Ziff. 1 = DM 312,– pro Jahr verrechnet werden könne...

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