Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienzuschlag. Eingetragene Lebenspartnerschaft
Leitsatz (amtlich)
Der Ortszuschlag der Stufe 2, den § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT für verheiratete Angestellte regelt, steht Angestellten, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) leben, nicht zu (Fortführung von BAG 15.05.1997 – 6 AZR 26/96 – AP Nr. 2 zu § 29 BAT = EzA Art. 3 GG Nr. 72).
Normenkette
BAT § 29 Abschn. B Abs. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1, § 1360 ff., § 1564 ff.; LPartG §§ 1-2, 5 S. 1, §§ 15, 16 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 8 Ca 571/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom06.06.2002 – 8 Ca 571/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der am 10.07.1975 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2001 aufgrund eines an diesem Tag geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 1 dieses Arbeitsvertrages der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie die hierzu ergangenen und noch ergehenden tariflichen Regelungen Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach BAT / Kr. – Tarifgruppe V, Stufe 3, in Höhe eines monatlichen Grundgehalts von 1.488,81 EUR brutto zuzüglich des Ortszuschlages gemäß Tarifklasse II, Stufe 1, der nach § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT u.a. ledigen Angestellten zusteht, in monatlicher Höhe von 453,01 EUR brutto.
Am 05.10.2001 begründete der Kläger mit Herrn S. T. eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft seit dem 01.08.2001. Herr T. ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt.
U. a. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten ab Oktober 2001 die Zahlung des höheren Ortszuschlages in Höhe von 550,49 EUR brutto monatlich gem. Tarifklasse II, den nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT verheiratete Angestellte erhalten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.11.2001 ab.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 05.02.2002 eingereichten und der Beklagten am 12.02.2002 zugestellten Klage begehrt der Kläger zum einen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des höheren Ortszuschlages und verlangt zum anderen für die Zeit von Oktober 2001 bis Mai 2002 die monatliche Differenz der in Rede stehenden Ortszuschläge in Höhe von jeweils 97,48 EUR brutto.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten:
Aufgrund der Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung und der Unterhaltsverpflichtung der Lebenspartner untereinander verstieße ihr Ausschluss von der Zahlung des erhöhten Ortszuschlages nach § 29 Abschnitt B, Abs. 2, Nr. 1 BAT gemäß Tarifklasse II, Stufe 2 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch das LPartG habe sich die Rechtsstellung verheirateter und eingetragener Lebenspartner soweit angenähert, dass kein sachlicher Grund mehr für eine Ungleichbehandlung vorliege. Der einzige verbleibende Unterschied sei, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht zur Reproduktion der Bevölkerung durch Zeugung geeignet seien. Die Verpflichtung zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) knüpfe jedoch nicht daran an, ob die Kinder in der Partnerschaft gezeugt worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ortszuschlag nach Stufe 2, Tarifklasse II, gemäß § 29 BAT zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihm EUR 779,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf den jeweiligen sich aus dem Teilbetrag in Höhe von EUR 97,48 ergebenden Nettobetrag seit dem 16.10., dem 16.11., dem 16.12.2001, dem 16.01., dem 16.02., dem 16.03., dem 16.04., und dem 16.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt:
Der Kläger könne den den verheirateten Angestellten zustehenden tariflichen Ortszuschlag nicht beanspruchen. Das LPartG sei wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem LPartG stützen, da für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Verheirateten sachlich vertretbare Gründe vorlägen. Lebenspartnerschaft und Ehe seien keine gleichgelagerten Lebenssachverhalte. In ihren Rechtsfolgen beständen erhebliche Unterschiede. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sei zur Reproduktion der Bevölkerung ungeeignet, was bereits einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstelle.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 06.06.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT finde seinem Wortlaut n...