Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigung. Ausbleibezulage. Pauschalvergütung. regelmäßige Arbeitsstelle. ständige Arbeitsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Tarifbegriff „regelmäßige Arbeitsstelle” setzt voraus, dass der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit einer gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge aufsucht (wie BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2a).

2. Für einen Haushandwerker, der Reparaturarbeiten in verschiedenen Liegenschaften durchzuführen hat, ist die stationäre Werkstatt die regelmäßige Arbeitsstelle.

3. Hieran ändert sich dadurch nichts, dass ihm ein Werkstattwagen zur Verfügung gestellt wird, wodurch sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten geringfügig verringert hat.

kurze Inhaltsangabe:

Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen (Nr. 12 Abs. 1a SR 2a: „Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle”; Protokollnotiz: „regelmäßige Arbeitsstelle”) statt der gewährten Pauschvergütung (ebd. Abs. 2a: „Arbeiter dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt”).

 

Normenkette

MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.08.2002; Aktenzeichen 9 Ca 3863/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 10 AZR 240/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom01.08.2002 – 9 Ca 3863/02 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 01.06.2001 hinaus eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTArb Bund zusteht (statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Abs. 2 ebd.) und die Beklagte verpflichtet ist, den sich ergebenden Unterschiedsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31.05.2001 hinaus weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen (statt der gewährten Pauschvergütung).

Der Kläger, gelernter Schlosser, trat am 01.01.1987 in die Dienste der Beklagten. Als Beschäftigungsdienststelle ist in dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird (s. Bl. 9 d.A.), die Standortverwaltung E. bezeichnet. Er ist als Haushandwerker eingesetzt und repariert in den verschiedenen Liegenschaften der Beklagten vornehmlich Türen und Schlösser. Ursprünglich war er in der Bezirksverwaltung 1 (VB 1) tätig, die in der S. Kaserne untergebracht und für die Liegenschaften der Bundeswehr S.kaserne, Wehrbereichsverwaltung III, Kreiswehrersatzamt E. und Standortverwaltung E. zuständig war. Mit Wirkung vom 01.12.2000 wurden die Handwerkergruppen VB 1 und VB 2 (zuständig für die C. Kaserne und den Mob Stützpunkt) zusammengelegt und in dem

Mob-Stützpunkt (neben der C. Kaserne) untergebracht. Hier befindet sich eine stationäre Werkstatt, in der u.a. größere Reparaturen, Schweißarbeiten pp. durchgeführt werden. Hier beginnt und endet der tägliche Dienst des Klägers; hier erhält er morgens zu Dienstbeginn die Arbeitsaufträge, die Einsatzzeiten pp. Hier werden – auch nach wie vor – vom Kläger Arbeiten durchgeführt, die nur in einer stationären Werkstatt erbracht werden können. Ab diesem 01.12.2000 (bis zum 31.05.2001) erhält der Kläger die Ausbleibezulage nach Nr. 12 Abs. 1 MTArb Bund SR 2 a (durchschnittlich ca. 120,00 DM monatlich, davon 75 % steuerfrei).

Ab dem 01.06.2001 wurde dem Kläger ein sog. Werkstattwagen, ein Renault Kangoo Rapid, zugewiesen. Mit diesem Fahrzeug können die Handwerker Werkzeuge, Material/Ersatzteile transportieren. Im Fahrzeug des Klägers befindet sich u.a. eine Bohrmaschine, eine Schleifhexe und ein ausziehbarer Schraubstock, sodass auch am Fahrzeug ein (kleines) Werkstück eingespannt und bearbeitet werden kann. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich die Handwerker mit Mobiltelefon ausgestattet, sodass sie von der Zentrale im Mob-Stützpunkt dirigiert werden können.

Ab dem 01.07.2002 kamen (durch Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Standortverwaltung E.) weitere vom Kläger zu betreuende Liegenschaften hinzu (Waldkaserne I., Kreiswehrersatzamt T., Kreiswehrersatzamt F., Gerätedepot I.).

Nach den Aufzeichnungen des Klägers, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, hat er in dem Zeitraum von Januar bis Mitte Mai 2002 bei einem Gesamtstundenpotential von 642,30 Stunden 53 Stunden (8,25 %) in der Werkstatt zugebracht; hinzu kommen reine Fahrtzeiten von 54 Stunden (8,4 %); die Tätigkeitszeiten vor Ort machten (mit Arbeiten wie Bleche schneiden, Rohre und Flacheisen sägen und ähnliches) demgemäss 83,35 % aus.

Mit Schreiben vom 03.07.2001 (Bl. 10 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 01.06.2001 nunmehr gemäß § 12 Abs. 2 MTArb Bund SR 2 eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 56,25 DM erhalte, jedoch keine Ausble...

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