Normenkette
BetrAVG § 16; BGB § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2, §§ 40, 54, 315, 317; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 01.01.1985 gültigen Fassung § 20
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.07.2001; Aktenzeichen 1 Ca 892/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.07.2001 – 1 Ca 892/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zunächst um 2 v. H. Der Kläger verlangt mit seiner Klage zuletzt eine Erhöhung um weitere 2 v. H.
Die Beklagte ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Firma U. Schachtbau GmbH. Diese Firma betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau von Schächten etc.
Der Kläger war bei der Beklagten, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Nach § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 26.01.1976 hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Pension nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Die Firma U. Schachtbau GmbH, nicht die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F. vom 01.01.1992 enthalten. Die außertariflichen Angestellten der Beklagten werden beim Bochumer Verband angemeldet. Sie wurden in der Vergangenheit bezüglich der betrieblichen Altersversorgung stets und in vollem Umfang so wie die Firma U. Schachtbau behandelt. Der Bochumer Verband sieht die Beklagte als Einheit mit der Firma U. Schachtbau GmbH im Hinblick auf die Altersversorgung.
Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.
Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 (LO 1985) geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”
Die Beklagte zahlte dem Kläger nach seinem Ausscheiden eine Betriebsrente nach Maßgabe der LO 1985 und der diese ergänzenden Bestimmungen.
Der Bochumer Verband beschloss, die Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 v. H. und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 v. H. zu erhöhen.
In einem Rundschreiben des Bochumer Verbandes vom 25.09.1990 an seine Mitglieder, in dem diese über die Vorstandsbeschlüsse in der Sitzung vom 20.09.1990 unterrichtet wurden, heißt es unter Ziffer 2 „weitere Beschlüsse des Vorstandes” u.a.
„Bei der Ermittlung der Gehaltssteigerungsrate als Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Gruppenbeträge ist von 1991 an auch die Gehaltsentwicklung von Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen.”
In der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband am 28.10.1992 heißt es unter „TOP 2: Ermittlung der Entwicklung der AT-Gehälter in den Mitgliedsunternehmen”:
„Maßstab für die Anpassung der Gruppenbeträge war bislang die Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlebergbau. In seiner Sitzung am 20. September 1990 hat der Vorstand des Bochumer
Verbandes beschlossen, künftig bei den Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehaltsbewegungen bei den Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlebergbaus zu berücksichtigen, weil inzwischen nur noch etwa die Hälfte der zum Bochumer Verband angemeldeten Angestellten im Steinkohlebergbau tätig ist.
Der Arbeitskreis erörterte die Verfahrensweise für die Ermittlung der AT-Gehaltsentwicklung bei den Mitgliedsunternehmen.
Im Arbeitskreis bestand Übereinstimmung darüber, dass entsprechend dem Vorschlag des Bochumer Verbandes die Mitglieder befragt werden sollen, die in der an die Ausschussmitglieder verteilten Aufstellung aufgeführt sind. Diese Mitgliedsunternehmen repräsentieren etwa 90 v. H. aller Anmeldungen zum Bochumer Verband. Die Gehaltsentwicklung von etwa 90 v. H. aller angemeldeten Angestellten wurde vom Arbeitskreis als ausreichende Grundlage für die Beschlussfassung über Gruppenbetragsanpassung angesehen ….”
Bei dem Arbeitskreis Bochumer Ve...