Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 17 Satz 2 TzBfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG beschränkt sich im Anwendungsbereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auf den Fall, dass eine innerhalb der dort normierten Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vortrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.
2. Eine wirksame Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) liegt auch dann vor, wenn der Verlängerungsvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen mündlich vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart, aber erst am ersten Tag seiner Laufzeit schriftlich bestätigt wird.
Normenkette
KSchG § 6 S. 1; BeschFG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 2. Alt; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, § 17 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1152/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 12.07.2001 – 1 Ca 1152/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum 02.05.2001.
Der Kläger war seit dem 03.05.1999 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 4.462,57 DM beschäftigt. Zunächst wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag befristet für die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.08.1999, datiert auf den 03.05.1999, geschlossen. Anschließend erfolgte unter dem 03.08.1999 schriftlich ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 03.08.1999 bis 15.11.1999. Ihm folgte der auf den 16.11.1999 datierte schriftliche Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16.11.1999 bis 02.08.2000. Die letzte Befristung für die Zeit vom 03.08.2000 bis 02.05.2001 erfolgte schriftlich unter dem 03.08.2000. Die einzelnen Arbeitsbedingungen blieben bei jeder Befristungsabrede unverändert.
In den dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 03.05.1999 folgenden befristeten Arbeitsverträgen waren sich die Parteien schon vor Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis über den jeweils vereinbarten Termin hinaus fortgesetzt werden sollte. Ob die Abrede über die letzte Befristung von den Parteien kurz vor, mit oder nach ihrem vereinbarten Beginn unterschrieben wurde, ist zwischen ihnen streitig. Im April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsvertrag nicht weiter verlängert werde.
Mit seiner am 07.05.2001 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten und der Beklagten zwei Tage später zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses begehrt und außerdem verlangt, die Beklagte zu verpflichten, ihn im Zeitraum vom 03.05, bis 15.05.2001 zwecks Ausgleichs des Arbeitszeitkontos von der Verpflichtung der Arbeitsleistung freizustellen. Mit einem beim vorgenannten Gericht am 15.06.2001 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger noch die Zahlung des Arbeitsentgelts für Mai 2001 in Höhe von DM 4.462,57 brutto begehrt.
Der Kläger hat im Wesentlichen, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, vorgetragen:
Am 02.05.2001 seien – unstreitig – auf seinem Arbeitszeitkonto noch 70 „Überstunden” vorhanden gewesen. Zwar habe die Beklagte diese „Überstunden” – unstreitig – ausgezahlt. Nach der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung hätte sie sie jedoch durch Freistellung von der Arbeit ausgleichen müssen. Dies hätte in der Zeit vom 03.05.2001 bis zum 15.05.2001 geschehen müssen, womit aber die höchstzulässige Befristungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG überschritten worden wäre. Da ein nunmehr erforderlicher sachlicher Grund für eine Befristung bis zum 15.05.2001 nicht zu erkennen gewesen wäre, sei zwischen den Parteien ein über den 02.05.2001 hinausreichendes unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 02.05.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.462,57 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 12.07.2001 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf Grund Fristablaufs am 02.05.2001 sein Ende gefunden. Es sei bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und dreimaliger Verlängerung nach § 1 Abs. 1 BeschFG wirksam befristet worden. Das noch vorhandene Überstundenguthaben habe nicht zu einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geführt. Keine Rechtsnorm habe der ...