Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Ruhegeldanpassung. Erlöschen des Anspruchs auf Anpassung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassung erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag, wenn er nicht zuvor geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BAG-Urt. v. 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 –).
Normenkette
LO Bochumer Verband § 20
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen Ca 6983/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom18.08.2005 – 1 Ca 6983/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (3.190,74 EUR).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Ruhegeldes des Klägers ab dem Stichtag 01.01.1997.
Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der S. AG, ist im Bereich des Kraftwerkbetriebs und der Stromerzeugung tätig. Sie ist Mitglied im Bochumer Verband, dem Bergbauunternehmen und andere Mitgliedsunternehmen angehören. Zweck des Verbands ist die Gestaltung und Durchführung der Versorgungsbedingungen bei ihren Mitgliedsunternehmen. Für die Anpassung der betrieblichen Ruhegelder sieht § 20 seiner Leistungsordnung (LO) vor:
„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst”.
Der am 25.09.1933 geborene Kläger, zur Zeit 72 Jahre alt, war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er ist dort zum 31.08.1980 ausgeschieden und hatte zu diesem Zeitpunkt eine unverfallbare Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld. Ab dem 01.12.1996 befindet er sich im Ruhestand, bezieht seitdem eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld.
Zum 01.01.1997 betrug die Teuerungsrate aus dem zurückliegenden Dreijahreszeitraum (01.01.1994 bis 31.12.1996) 5,6 %. Unter dem 12.11.1996 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbands, die laufenden Leistungen ab dem 01.01.1997 für Ruhegeldempfänger in den Bergbauunternehmen um 2 % und in den übrigen Mitgliedsunternehmen, zu denen die Beklagte gehört, um 4 % zu erhöhen. Im Falle des Klägers erhöhte der Verband namens und für Rechnung der Beklagten die an ihn zu zahlenden laufenden Leistungen zum 01.01.1997 im Hinblick darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand erst mit dem 01.12.1996 erfolgt war, um 1/36 von 4 % = 0,11 %. Unter anderem mit Schreiben vom 11.01.1997 rügte der Verband der Führungskräfte (VdF; jetzt DFK), dessen Mitglied der Kläger seit dem 01.04.1979 ist, die vom Bochumer Verband vorgenommene Zweiteilung der Anpassungsentscheidung bzw. die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen sowie die Anhebung der laufenden Leistungen unterhalb der Geldentwertungsrate. Mit Urteil vom 20.05.2003 – 3 AZR 179/02 – (AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung) erkannte das Bundesarbeitsgericht dem dortigen Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer um 5,6 % angehobenen Betriebsrente ab dem 01.01.1997 zu. Mit weiterem Urteil vom 20.05.2003 – 3 AZR 459/02 – (n.v.; JURIS) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei einem Renteneintritt innerhalb des Dreijahreszeitraums – dort zum 01.12.1999 – eine zeitratierliche Kürzung der erstmaligen Anpassung der Betriebsrente, dort ebenfalls auf 1/36, unzulässig sei, vielmehr die Betriebsrente um den vollen Anpassungssatz zu erhöhen sei.
Mit seiner am 29.12.2003 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eine unzureichende Anpassung zum 01.01.1997 und zum 01.01.2000 zunächst einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2002 geltend gemacht und diesen auf 811,92 EUR (brutto) beziffert. Mit Klageerweiterung vom 14.01.2005 hat er einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 geltend gemacht und diesen auf 2.222,30 EUR brutto beziffert.
Unter dem 24.03.2005 erstellte der Bochumer Verband für den Zeitraum 01.01.1997 bis 30.04.2005 eine neue Leistungsberechnung. Hierbei legte er für den Dreijahreszeitraum 01.01.1994 – 31.12.1996 die maßgebliche Teuerungsrate von 5,6 % zugrunde. Er errechnete beim Kläger im Hinblick auf dessen Renteneintritt am 01.12.1996 eine Erhöhung seiner laufenden Leistungen ab dem 01.01.1997 um 1/36 von 5,6 % = 0,16 %. Ab dem 01.01.2000 erhöhte er die laufenden Leistungen an den Kläger in Höhe des Anpassungssatzes um 3,44 %, ab dem 01.01.2003 um 5,5 %. Hieraus ergab sich für den Zeitraum 01.01.1997 bis 30.04.2005 im Falle des Klägers ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 32,24 EUR brutto.
Entsprechend einer am 18.08.2005 vorgelegten Neuberechnung (Bl. 83 d. A.) beansprucht der Kläger nunmehr für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 die Nachzahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 3.190,74 EUR (brutto). Er hat dies erstinstanzlich damit begründet, dass die Beklagte bzw. der für sie handelnde Bochumer Verband verpflichtet gewesen sei, zum Stichtag 01.01.1997 die laufenden Leistungen an ihn nicht nur...