Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Aktenzeichen 3 Ca 2094/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 – 3 Ca 2094/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (12.000,– DM).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine zusätzliche Altersversorgung.

Der zur Zeit 51-jährige Kläger – geboren am 27.03.1947 – ist seit April 1974 als vollzeitbeschäftigter Musiklehrer bei dem Kreis V. angestellt. Seine dortige Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe IV b BAT und beträgt hieraus nach seinen Angaben zur Zeit rund 5.500,– DM brutto pro Monat. Neben dieser Tätigkeit ist er seit dem 01.01.1987 mit 12,29 % der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten als Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde tätig. Seine Arbeitszeit beträgt hier 4,73 Wochenstunden. Nach § 2 des zuletzt geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 09./16.02.1993 ist die Anlage 18 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Vergütung des Klägers bei der Beklagten betrug in den Jahren ab 1987 zunächst ca. 480,– DM brutto pro Monat, stieg in den Folgejahren kontinuierlich an und betrug im Jahre 1997 rund 650,– DM brutto pro Monat. Eine Anmeldung und Versicherung des Klägers bei der für sie geltenden Kirchlichen Zusatz-Versorgungs-Kasse (KZVK) nahm die Beklagte nicht vor. Sie begründete dies unter anderem damit, daß nach § 16 Abs. 1 KZVK-Satzung geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Mit der am 09.07.1997 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf entsprechende Nachversicherung geltend. Hierzu hat er vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstoße der Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch sei er nicht geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus handele es sich bei seinem Arbeitsverhältnis vertraglich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag werde mit keinem Wort erwähnt, daß er nur geringfügig beschäftigt werde. Er sei demgemäß unzulässigerweise von der Zusatzversorgung ausgeschlossen worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. ihn bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) ab dem 01.01.1987 anzumelden und ihn zum einen dort bis heute nachzuversichern, so daß er einen Versicherungsstatus erhält, wie wenn er seit dem 01.01.1987 dort versichert gewesen wäre; zum anderen ihn für die Zukunft und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge bei der KZVK versichert zu halten;
  2. hilfsweise: ihn so zu stellen, wie wenn er seit dem 01.01.1987 bei der KZVK versichert gewesen wäre.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV. Sein Arbeitsentgelt aus seiner Nebenbeschäftigung unterschreite 1/6 seines Gesamteinkommens. Damit falle er nicht unter die Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgungskasse. Auch das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 27.02.1996 – 3 AZR 886/94 – bestätigt, daß die Herausnahme geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV aus der Zusatzversorgung rechtmäßig sei.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage mit Urteil vom 06.11.1997 – 3 Ca 2094/97 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger geringfügig Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 SGB IV sei und diese Personengruppe zulässigerweise von der Versicherungspflicht zur Zusatzversorgung ausgenommen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 07.04.1998 näher bezeichneten Daten eingelegt und begründet hat. Er trägt weiterhin vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß das Arbeitsverhältnis gemäß dem Arbeitsvertrag kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis sei. Bereits einzelarbeitsvertraglich sei er bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Wenn dies satzungsrechtlich nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse möglich sei, habe die Beklagte ihn bei einer anderen (kommunalen) Zusatzversorgungseinrichtung versichern oder ihn rechtlich entsprechend stellen müssen. Darüber hinaus verstoße sein Ausschluß von der Zusatzversorgung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Außerdem könne die Beklagte den Anspruch des Klägers auch dadurch erfüllen, daß sie ihn im Wege einer freiwilligen Versicherung der KZVK zuführe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 – 3 Ca 2094/97 – abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er ab dem 01.01.1987 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzvers...

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