Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachdiplomierung Musikschullehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Nachdiplomierung nach § 29 Dipl. PrüfO 1997 für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln führt nicht automatisch zu einer tariflichen Höhergruppierung und vergütungsrechtlichen Gleichstellung der Absolventen nach alter Prüfungsordnung mit denen nach neuer Prüfungsordnung.

 

Normenkette

Dipl. PrüfO 1997 § 29

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 28.03.2002; Aktenzeichen 5 Ca 5659/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 8 AZR 379/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.03.2002 – 5 Ca 5659/00 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3 Streitwert: unverändert: (45.000,00 DM = 23.008,13 EUR).

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10.08.1957 geborene Klägerin, zurzeit 44 Jahre alt, legte nach einem Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland im November 1980 die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer mit der Lehrbefähigung im Fach Rhythmik ab. Die Ablegung der Prüfung erfolgte nach der damals geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 22.07.1976 (GABl. NW. S. 483). Diese sah nach ihrem § 2 in der Regel eine Ausbildung von mindestens sechs Semestern vor. Auf die Einzelheiten der Prüfungsordnung wird Bezug genommen.

Mit Arbeitsvertrag der Parteien vom November 1982 trat die Klägerin ab dem 15.11.1982 in den Schuldienst des beklagten Landes. Ihre Eingruppierung erfolgte vereinbarungsgemäß nach dem Erlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7), der in seiner Ziffer 4.19 (damals Ziffer 4.11) für Musikerzieher unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen eine Eingangsvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT vorsieht. Nach entsprechendem Bewährungsaufstieg erfolgt ihre Vergütung seit dem 01.11.1988 nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Seit März 1994 Unterricht sie mit der vollen Stundenzahl von derzeit 26.5 Unterrichtsstunden pro Woche (Berufskolleg W.).

Mit Wirkung vom 01.10.1995 trat als neue Prüfungsordnung die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11.03.1997 (GABl. NW. S. 433) in Kraft. Gleichzeitig trat die bisherige Prüfungsordnung vom 22.07.1976 außer Kraft. Nach der Diplomprüfungsordnung 1997 beträgt die Regelstudienzeit acht Semester (§ 3). Auf die Einzelheiten der neuen Prüfungsordnung wird verwiesen. § 29 dieser Prüfungsordnung sieht die Möglichkeit einer Nachdiplomierung für Personen vor, die ihre Prüfung nach der Prüfungsordnung vom 22.07.1976 bestanden haben.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin erteilte die Hochschule für Musik Köln ihr unter dem 14.06.1999 nachträglich den akademischen Grad: Diplom-Musikpädagogin.

Mit Schreiben an das beklagte Land vom 06.07.1999 beantragte die Klägerin daraufhin unter Hinweis auf die erfolgte Nachdiplomierung ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II b BAT. Ziffer 4.16 des Eingruppierungserlasses vom 20.11.1981 in seiner derzeit geltenden Fassung sieht für Musikerzieher unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT vor. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin ab; da die in Ziffer 4.16 des Erlasses vom 20.11.1981 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Differenzbetrag zwischen der derzeitigen Vergütungsgruppe der Klägerin und der von ihr beanspruchten beträgt ca. 1250,00 DM brutto (= 639.11 EUR) pro Monat.

Mit ihrer am 08.12.2000 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen der Ziffer 4.16 des Erlasses vom 20.11.1981 für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II b BAT mit der erfolgten Nachdiplomierung vom 14.06.1999 in ihrem Fall erfüllt seien. Die von ihr nach der alten Prüfungsordnung absolvierte Ausbildung und Prüfung sei mit dem jetzigen Diplomstudiengang und der nach der jetzigen Diplomprüfungsordnung abzulegenden Prüfung gleichwertig. Dies finde auch in ihrer Nachdiplomierung vom Juni 1999 seinen Ausdruck. Auch die Musikhochschule Köln gehe in zwei ihr erteilten Bescheinigungen vom 07.09.1999 und vom 15.03.2001 von einer Gleichwertigkeit aus.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass

  1. sie in Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert ist;
  2. das beklagte Land verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab dem 01.01.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT zu zahlen und die Differenzbeträge zur tatsächlich gezahlten Vergütung nachzuzahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen: Die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus dem hier einschlägigen Erlass vom 22.11.1981 seien nicht erfüllt. Der nachträglich verliehene Diplomgrad könne hieran nichts ändern.

Das Arbeitsg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge