Entscheidungsstichwort (Thema)
Absicherungswille des Arbeitnehmers bei Altersversorgung. Absicherung für Personen im Näheverhältnis des Arbeitnehmers. Versorgungszusage als Allgemeine Geschäftsbedingung
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsentscheidend ist der Wille des Arbeitnehmers, welche Person versorgt werden soll. Die Versorgungszusage unterfällt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Normenkette
BGB §§ 328, 331 Abs. 1, § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 28.11.2018; Aktenzeichen 4 Ca 1733/18) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2018 - Az: 4 Ca 1733/18 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Witwenrente an die Klägerin.
Die Beklagte betreibt den Handel mit Schuhen und verwandten Produkten. Der am 24.04.1954 geborene und am 23.02.2018 verstorbene Ehemann der am 30.06.1959 geborenen Klägerin war bei der Beklagten bis zum 30.04.2015 beschäftigt.
Seit dem 01.05.2015 bezog er von der Beklagten eine Betriebsrente, die zuletzt 1.225,00 € betrug. Grundlage waren zwei Versorgungszusagen, datierend vom 12.12.1977 und vom 19.12.1979 (Anlagen B 1 und B 2), die im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgung folgenden Wortlaut hatten:
"…
1.3Ihre Gattin, Frau N. geborene S. erhält im Falle Ihres Todes eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages, auf den Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatten. Die Witwenrente wird auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Wiederverheiratung gezahlt. Die Anwartschaft auf Witwenrente entfällt bei Ehescheidung.
…
2.1Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
…
2.5Alle Renten werden letztmalig für den Monat gezahlt, in welchem die Voraussetzungen zur Rentenleistung weggefallen sind.
…"
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zunächst mit der in der Zusage genannten N. S., geb. S. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden. Sodann war er seit dem 01.10.1999 verheiratet mit seiner zweiten Ehefrau E.. Diese Ehe wurde zum 30.09.2006 geschieden. Mit der Klägerin als dritter Ehefrau war er seit dem 09.11.2012 bis zu seinem Tod verheiratet.
Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin mit der Beklagten endete aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Eigenkündigung, die wiederum auf Grundlage einer nicht datierten, aber mit einem Eingangsstempel der Personalabteilung "24. Dez. 2012" versehenen Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten erfolgte. Diese enthielt - soweit hier von Interesse - folgende Regelung:
"…
3.Gemäß Vereinbarung vom 12.12.1977 erhält Herr S. eine Versorgungszusage. Die Grundlage für die Berechnung des Altersruhegeldes ergibt sich aus Ziffer 1.1 Abs. 2, wonach als Ausgangswert das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf vollen Kalenderjahre zugrunde gelegt wird.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass ausschließlich als Berechnungsgrundlage die Kalenderjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 zugrunde gelegt werden.
Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Versorgungszusage vom 12.12.1977.
…"
Seit dem 01.05.2015 bezog der Ehemann der Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.225,00 €.
Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche geltend; die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und forderte die Klägerin stattdessen auf, die für März 2018 an den Ehemann gezahlte Firmenrente zurückzuzahlen.
Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin die Vollrente für April und Mai 2018 sowie die Witwenrente für Juni 2018 in Höhe von 60 % der zuletzt gezahlten Altersrente geltend gemacht. Hilfsweise hat sie den Antrag auch für April und Mai 2018 auf einen Anspruch auf Zahlung der Witwenrente gestützt. Mit dem ersten Feststellungsantrag hat sie sich gegen die Rückzahlungsaufforderung der Beklagten gewehrt. Schließlich hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr eine Witwenrente zusteht.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes eine Sachbearbeiterin der Personalabteilung der Beklagten telefonisch kontaktiert, weil sie befürchtet habe, Leistungen weiter zu erhalten, die ihr gegebenenfalls nicht zustünden. Von dieser sei sie aufgefordert worden, einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen zu stellen. Ihr sei zudem mitgeteilt worden, sie müsse sich keine Sorgen machen, sie erhalte drei Monate nach dem Tod des Ehemannes die volle Rente weiter und hieran anschließend 60 % dieser Rente als Witwenrente. Auf Veranlassung der Beklagten habe sie ein Antragsformular für die Witwenrente erhalten und dieses ausgefüllt zurückgesandt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die telefonischen Aussagen ihrer Mitarbeiterin müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die mündlichen Zusagen begründeten die hier geltend gemachten Ansprüche. Die Beschränkung der Hinterbliebenenleistungen auf ...