Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Gesamtversorgungseinkommens für eine Witwenrente kann die eigene Altersrente der Witwe bei Beachtung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angerechnet werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 5521/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen 3 AZR 97/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.01.2007 – 3 Ca 5521/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines „Witwengeldes”, das die Klägerin aus der Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes beansprucht.

Die Klägerin (81 Jahre alt) ist die Witwe des am 22.08.2005 verstorbenen Herrn B. N..

Herr N. war vom 25.07.1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.07.1985) bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerin tätig. Ab dem 01.08.1985 erhielt er ein betriebliches Ruhegeld aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen” (im Weiteren RL 66). Darin heißt es u. a.:

„Grundlagen der Ruhegeldordnung

§ 1

1. Die Belegschafter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, erhalten nach Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.

Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

§ 6

1. Es ist davon auszugehen, dass das Belegschaftsmitglied durch seine Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als es sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.

2. Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind jedoch solche Beträge ausgeschlossen, die auf Zeiten entfallen, für die das Belegschaftsmitglied freiwillige Versicherungsbeiträge in anderen Fällen als nach § 4 Ziff. 5 entrichtet hat.

3. Bezieht ein in den Ruhestand versetztes Belegschaftsmitglied außer seinem Ruhegeld weitere Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis, so sollen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe das Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne desp.5, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach Ziff. 5.

(…)

5. Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen, und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind

bis zum 20. Dienstjahr

75

%

ab vollendetem 20. Dienstjahr

77

%

ab vollendetem 21. Dienstjahr

77,4

%

für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Höchstgrenze um 0,4 %

der Begrenzungsgrundlage

die Höchstgrenze endet ab Vollendung des 35. Dienstjahres bei

83

%

Höhe des Hinterbliebenengeldes

§ 10

2. Nach Ablauf dieser Zeit erhält die Witwe ein Witwengeld in Höhe von 60 % desjenigen Ruhegeldes, das der Verstorbene nach § 4 erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.

5. Auf das Witwen- und Waisengeld werden die Leistungen der Sozialversicherungsträger sowie etwaige Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gemäß den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet.

6. Das Gesamtmonatseinkommen der Hinterbliebenen (Witwen-, Waisengeld, staatliche Renten und Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis) darf

bei einer Witwe allein

60 %

bei einer Witwe mit 1 Kind

72 %

bei einer Witwe mit 2 Kindern

84 %

bei einer Witwe mit 3 und mehr Kindern

96 %

bei Vollwaisen je 20 %, höchstens jedoch

100 %

des Gesamteinkommens im Sinne der in § 6 Ziff. 6 genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten.”

Die Beklagte hatte unter Zugrundelegung ihrer detaillierten Ausrechnung (Anlage B 3 – Bl. 147 d. A.) der Klägerin zunächst ab 01.12.2005 monatlich 607,69 EUR monatliches Witwengeld gezahlt, ab 01.07.2006 215,29 EUR und ab 01.02.2007 629,21 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Witwengeld zu niedrig berechnet ist, da entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens ihre eigene Altersrente in Höhe von 239,59 EUR nicht berücksichtigt werden dürfe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Witwenrente in Höhe von 3.217,80 EUR für den Zeitraum 01.12.2005 bis 30.09.2006 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 321,78 EUR seit dem 31...

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