Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien. Einmalzahlung für Auszubildende

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einmalzahlung gemäß Abschnitt III a der Anlage 1 zu den AVR steht auch Auszubildenden nach Anlage 7 zu den AVR zu.

 

Normenkette

AVR Caritas

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 82/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 10 AZR 786/08)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.02.2008 – 1 Ca 82/08 –

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,– EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin eine so genannte Einmalzahlung in Höhe von 450,– EUR brutto für das Jahr 2007 zusteht.

Die am 23.10.1984 geborene Klägerin ist aufgrund einer Ausbildungsvereinbarung vom 23.08.2005 seit dem 01.10.2005 bei der Beklagten, die eine Katholische Schule für Kranken- und Kinderkrankenpflege in E. betreibt, als „Schülerin für den Beruf der examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin” beschäftigt. Gemäß § 4 der Ausbildungsvereinbarung sollten auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien unter anderem die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (im Folgenden nur noch „AVR” genannt) Anwendung finden.

Anlage 1 zu den AVR hat in Abschnitt III a folgenden Wortlaut:

IIIa Einmalzahlung für die Jahre 2006, 2007 und 2008

(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich des § 2 a des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen, erhalten für die Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 450 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt wird. Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich des § 2 a des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen, erhalten für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.

(b) Durch Dienstvereinbarung können für den Fälligkeitstermin der Einmalzahlungen andere Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen müssen, vereinbart werden.

(c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information der Mitarbeitervertretung die Kürzung oder Streichung der Einmalzahlung vereint werden. Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung ist der zuständigen Unterkommission Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(d) Soweit für Mitarbeiter zum Fälligkeitstermin nach Absatz a der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf Einmalzahlungen ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage der nach Absatz c Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für Laufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden.

(e) Ein Anspruch auf die Zahlungen nach Absatz a besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die jeweiligen Zahlungen werden auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(f) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlungen, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz a.

Über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung findet sich in Abschnitt XIV folgende Regelung:

(a) Anspruchsvoraussetzungen

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der kath...

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