Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors an einer nordrhein-westfälischen Hochschule
Leitsatz (amtlich)
1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 – 2 AZR 389/00 – EzA § 322 ZPO Nr. 13).
2. Sieht das Hochschulrecht, wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 – 5 AZR 62/03 – für das thüringische Hochschulrecht).
Normenkette
TzBfG § 17 S. 1; HG NRW § 49 Abs. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom13.02.2004 – 1 Ca 3416/03 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben eines nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C vergüteten Universitätsprofessors steht.
Am 17.07.2002 unterschrieb der Kläger eine ihm von der Beklagten vorgelegte „Erklärung”, in der es am Schluss heißt:
„Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.
Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Ernennung/der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen wird. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung/Anfechtung des Arbeitsvertrages.”
Mit Schreiben des Rektors der Beklagten vom 12.08.2002 wurde dem Kläger die Vertretungsprofessur für das Fach „Sportwissenschaft” übertragen. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Vertretung des Amtes einer Universitätsprofessorin/ eines Universitätsprofessors (Bes.Gr. C 3 BBesO) für das Fach „Sportwissenschaft” an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Wintersemester 2002/2003
– 1 – Informationsblatt (auf Grundlage des RdErlasses vom 13.11.1994 – I B 4 – 3803)
Sehr geehrter Herr Dr. Dr. S.,
ich beauftrage Sie im Rahmen des Wintersemesters 2002/2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle, mit der Vertretung des Amtes einer Universitätsprofessorin/ eines Universitätsprofessors für das Fach „Sportwissenschaft” an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Für die Vertretung erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an die Besoldung der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C nach Maßgabe Ihres Besoldungsdienstalters.”
Die dem Kläger übertragene Vertretungsprofessur beruhte darauf, dass der bisherige Stelleninhaber dieser C-3-Professur, Herr Professor Z., aus Altersgründen zu Beginn des Wintersemesters 2002/2003 aus dem Amt ausschied. Diese C-3-Professur sollte wegen der Abwicklung der Lehramtsstudiengänge bis 2007 nicht wieder ausgeschrieben werden.
Im Verlaufe des Wintersemesters 2002/2003 wurde die C-3-Professur für das Fach „Sportwissenschaft” innerhalb der Fakultät laut entsprechendem Fakultätsratsbeschluss zum 01.04.2003 den Medienwissenschaften zugeordnet.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf vom 10.04.2003 eingereichten und der Beklagten am 17.04.2003 zugestellten Klage macht der Kläger geltend, die Vertretung der Professur für das Fach „Sportwissenschaft” sei ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übertragen worden, das mangels einer schriftlichen Befristungsabrede auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2003 hinaus unbefristet fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.03.2003 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte, die zunächst den zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweg gerügt hat, hat die Ansicht vertreten:
Bei der Lehrstuhlvertretung handele es sich anerkanntermaßen nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Der Umstand, dass sie dem Kläger gegenüber hoheitlich habe handeln wollen, sei eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens vom 12.08.2002 zu entnehmen gewesen. Im Übrigen habe sich dies aus dem diesem Schreiben beigefügten Rundschreiben „Allgemeine Information zur rechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Professurvertreterinnen und Professurvertreter in NRW” ergeben.
Nachdem aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgeri...