Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage

 

Leitsatz (amtlich)

Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, dass eine isolierte Betrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie eingetreten ist.

 

Normenkette

BetrVG § 87 I Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 4663/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, ohne Zustimmung des Betriebsrates die Tariflohnerhöhung, die sich aus der Erhöhung der an den Kläger gezahlten Prämienzulage ergibt, auf die dem Kläger gezahlte weitere übertarifliche Zulage anzurechnen.

Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung finden, erhält unstreitig einen Tariflohn der Gruppe 7 – in den Lohnabrechnungen als „Zeitlohnstammlohn” ausgewiesen und einen in den Lohnabrechnungen weiterhin als „Zeitlohn” ausgewiesenen Betrag von 6,62 DM. Unstreitig hat der Kläger weiterhin Anspruch auf eine 16 %ige Leistungszulage, da bei der Beklagten keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 17.03.1998 wurde diese Leistungszulage anlässlich der Umstellung von Akkordlöhnen auf 25 % erhöht. In dieser Betriebsvereinbarung ist u.a. bestimmt, dass das Akkordsystem bei der Beklagten in der Schlosserei aufgegeben wird und stattdessen auf der Grundlage der vorhandenen Daten (Vorgabezeiten) ein Standardprämienlohn gezahlt wird, der 125 % des Tariflohnes der jeweiligen Lohngruppe beträgt.

Der hier nachzuzahlende Betrag war in dem Betrag „Zeitlohn” über 6,62 DM enthalten, der danach verbleibende Restbetrag stellt eine übertarifliche Zulage dar.

Anlässlich der zum 01.04.1998 durchgeführten Tariflohnerhöhung erhöhte die Beklagte den tariflichen Stundenlohn und damit den Effektivlohn des Klägers um den Betrag, der sich aus der Erhöhung des tariflichen Grundlohnes ergab. Dagegen wurde der Betrag, der sich aus der Erhöhung der Leistungszulage ergeben hätte, nicht weitergegeben und die übertarifliche Zulage um diesen Betrag gekürzt, wobei unverändert als „Zeitlohn” weiterhin ein Betrag von 6,62 DM ausgewiesen wurde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers auf Erhöhung seines Effektivlohnes um den ermittelten Betrag mit der Begründung abgewiesen, die Lohntarifansprüche des Klägers würden von der Beklagten erfüllt, und vorliegend sei die von der Beklagten getroffene Anrechnungsentscheidung nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestanden habe. Denn ein solches sei vorliegend deshalb nicht gegeben, weil der Verteilungsschlüssel unverändert geblieben sei. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter. Er weist insbesondere darauf hin, dass entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils vorliegend zwar eine gleichmäßige, aber nicht vollständige Anrechnung auf die übertarifliche Zulage stattgefunden habe, so dass zugleich eine Änderung der Verteilungsgrundsätze eingetreten sei und damit auch eine andere Anrechnungsentscheidung ohne weiteres möglich gewesen wäre. So habe das Kürzungsvolumen insgesamt bestehen bleiben können und diejenigen Mitarbeiter, die hohe übertarifliche Zulagen hätten, könnten überproportional, diejenigen mit niedrigen tariflichen Zulagen unterproportional berücksichtigt werden.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1999 – 3 Ca 4663/98 – die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger DM 138,74 brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung auf den sich ergebenen Nettobetrag zu zahlen,
  2. dem Kläger zukünftig ab November 1998 einen Stundenlohn in Höhe von DM 26,85 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, dass vorliegend gerade keine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch die von der Beklagten vorgenommene Anrechnungsentscheidung eingetreten sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

II.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

1. Entge...

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