Entscheidungsstichwort (Thema)
Druckindustrie. Antrittsprämie. Voraussetzungen für den Anfall der "Antrittsprämie" nach MTV-Angestellte Druckindustrie NRW
Leitsatz (amtlich)
Die Antrittsprämie für Sonntagsarbeit fällt nach dem MTV-Druckindustrie für Angestellte in NRW unabhängig vom geplanten Erscheinungsdatum dann an, wenn das Produktionsdatum im Voraus so festgelegt wurde, dass Sonntagsarbeit erforderlich ist, ohne dass eine Produktionsstörung oder sonstige besonderen Umstände vorgelegen hätten.
Normenkette
MTV-Angestellte Druckindustrie NRW § 7
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 6 Ca 3354/11) |
Nachgehend
Tenor
I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.1.2012 - 6 Ca 3354/11 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2012 zu zahlen.
2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, im
Übrigen die Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Antrittsprämie nach dem Tarifvertrag.
Der Kläger ist maschinenführender Drucker bei der Beklagten und dort seit 1992 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Der Kläger arbeitete am 21.08., 04.,11.,18. und 25.09.2011, jeweils sonntags bei der Beklagten. Ein Antrittsgeld wurde nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 13.10. und 04.11.2011 machte der Kläger für die o.g. Daten jeweils 152,00 € brutto Antrittsgeld pro Schicht geltend. Weiter arbeitete er am 02. und 03.10.2011 sowie am 23.10., 13. und 17.11.2011. Hierzu machte er die Antrittsgelder am 09.12.2011 und 04.01.2012 geltend.
Produziert wurde an den folgenden Tagen die folgenden Produkte:
21.08.2011Katalog OGC
04.09.2011Katalog Joué Club
11.09.2011Katalog Weltbild
18.09.2011Zeitung Echo der Frau und Neue Welt
25.09.2011Katalog Carrefour
02.10.2011ADAC Motorwelt
03.10.2011ADAC Motorwelt
23.10.2011Katalog Weltbild
13.11.2011Katalog Weltbild
27.11.2011ADAC Motorwelt.
In der Vergangenheit sind im Jahre 2010 an 26 Wochenenden Zeitschriften produziert worden.
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12.06.2006 hat in seinem § 7 Ziffer 8 den folgenden Wortlaut:
"Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die am
Sonntag oder in der Nacht vom Sonntag zum Montag hergestellt wer-
den, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Angestellten eine An-
trittsgebühr in folgender Höhe zu zahlen:
..."
Summenmäßig ist die Antrittsgebühr von 152,00 € für den Kläger unstreitig.
In einem Schlichtungsspruch zu § 7 Ziffer 5 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie, der eine parallele Regelung der Antrittsgebühr für die gewerblichen Arbeitnehmer vorsieht, wurde durch das Zentrale Schiedsgericht am 07.11.1975 folgender Schiedsspruch gefällt:
"Antrittsgebühr
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch auf die Antrittsgebühr gemäß
§ 7 Ziffer 5 a nicht besteht, wenn das Erscheinen und die Herstellung
regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften im Voraus so
festgelegt ist, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag
oder in der Nacht zum Montag erfolgt und deren Herstellung wegen
besonderer Umstände ausnahmsweise im Einzelfall in der genannten
Zeit erfolgen muss."
Der Kläger trägt vor, das Antrittsgeld sei in der gesamten Zeit seiner Beschäftigung im Falle einer Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gezahlt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011 sowie weitere 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011 sowie weitere 760,00 € brutto nebst 5 % Zinsen aus 456,00 € seit dem 23.09.2011 und des Weiteren 304,00 € seit dem 18.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf eine Antrittsgebühr bestehe nach dem Tarifvertrag in Verbindung mit dem Schiedsspruch nicht. Eine regelmäßige Produktion von Zeitschriften an Sonntagen bestehe nicht. Es handele sich lediglich um Ausnahmen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar seien nach dem Wortlaut die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse der Wortlaut der tariflichen Regelung jedoch einschränkend ausgelegt werden. Es handele sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage sondern um eine Antrittsgebühr, die zusätzlich zu den Sonntagszuschlägen anfalle. Es handele sich um eine Zuverlässigkeitsprämie, die einen Anreiz dafür schaffen solle, die Tätigkeit am Sonntag bzw. in der Nacht zum Montag pflichtgemäß zu erfüllen, damit die rechtz...