Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsrentenregelung. Berechnung der Rente. Erst Höchstbegrenzung, dann zeitratierliche Kürzung
Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.
2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung. Teilweise Parallelentscheidung zu den Urteilen des Gerichts vom 26.06.2013 - 12 Sa 103/13, 12 Sa 161 und 12 Sa 184/13 und vom 11.09.2013 - 12 Sa 440/13, 12 Sa 510/13 und 12 Sa 413/13.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 16, 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 10.04.2013; Aktenzeichen 4 Ca 467/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.04.2013 - 4 Ca 467/12 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4,84 Euro seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 03.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006 jeweils für den Zeitraum bis zum 28.02.2007 zu zahlen.
2.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Für die Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der am 20.09.1941 geborene Kläger war vom 15.09.1965 bis zum 31.07.1999 bei der S. Energie AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) war, beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, F." vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:
"Präambel
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
Abbau der Überversorgung
Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
(1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz).
(2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
(3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
(4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
(5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
(1)Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhegeld- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzulage und noch bestehenden Überstundenpauschalen zugrundegelegt.
(2)...
(3)Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltfähig.
(4)...
(5)Die S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven S.-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. ....
(6)Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrags (auf der Basis des Manteltarifvertrags vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicheru...